(1) Der passive Veredelungsverkehr ist nicht zulässig für Gemeinschaftswaren,

  • deren Ausfuhr zur Erstattung oder zum Erlaß der Einfuhrabgaben führt;
  • die vor ihrer Ausfuhr aufgrund ihrer Verwendung zu besonderen Zwecken unter vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden waren, solange die für die Gewährung dieser Befreiung festgelegten Bedingungen anwendbar sind;
  • deren Ausfuhr zur Gewährung von Ausfuhrerstattungen führt oder für die aufgrund ihrer Ausfuhr im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik ein anderer finanzieller Vorteil als diese Erstattungen gewährt wird.
 

(2) Nach dem Ausschußverfahren können jedoch Ausnahmen von Absatz 1 zweiter Gedankenstrich festgelegt werden.

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