Bezieht sich der geschuldete Abgabenbetrag auf Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind, das die Verpflichtung zur Entrichtung von Abgaben enthält, so gewähren die Zollbehörden dem Beteiligten auf Antrag für diesen Betrag unter den Voraussetzungen der Artikel 225, 226 und 227 einen Zahlungsaufschub.

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