(1) Ist der Abgabenbetrag nicht fristgerecht entrichtet worden,
b) |
so werden zusätzlich zu dem Abgabenbetrag Säumniszinsen erhoben. 2Der Säumniszinssatz kann höher als der Kreditzinssatz sein. 3Er darf jedoch nicht niedriger sein. |
(2) Die Zollbehörden können auf die Säumniszinsen verzichten, wenn
a) |
diese aufgrund der Verhältnisse des Beteiligten zu erheblichen wirtschaftlichen oder sozialen Schwierigkeiten führen würden; |
b) |
ihr Betrag einen nach dem Ausschußverfahren festgesetzten Betrag nicht übersteigt; |
c) |
die Entrichtung des Abgabenbetrages innerhalb von fünf Tagen nach Ablauf der dafür festgesetzten Frist erfolgt. |
(3) Die Zollbehörden können festsetzen:
a) |
Mindestzeiträume für die Zinsberechnung; |
b) |
Mindestbeträge für die Säumniszinsen. |
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