Die in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Waren verlieren den zollrechtlichen Status von Gemeinschaftswaren, wenn
a) |
die Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr nach der Überlassung der Waren für ungültig erklärt wird; |
b) |
die Einfuhrabgaben für diese Waren in folgenden Fällen erstattet oder erlassen werden:
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