(1) Im Sinne der Artikel 85 bis 90

 

a)

bezeichnet der Ausdruck "Nichterhebungsverfahren" im Falle von Nichtgemeinschaftswaren nachstehende Zollverfahren:

  • das Versandverfahren;
  • das Zollagerverfahren;
  • die aktive Veredelung nach dem Nichterhebungsverfahren;
  • die Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung;
  • die vorübergehende Verwendung;
 

b)

bezeichnet der Ausdruck "Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung" folgende Zollverfahren:

  • das Zollagerverfahren;
  • die aktive Veredelung;
  • die Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung;
  • die vorübergehende Verwendung;
  • die passive Veredelung.
 

(2) Einfuhrwaren sind Waren, die in ein Nichterhebungsverfahren übergeführt worden sind, sowie Waren, für die im Verfahren der Zollrückvergütung die Förmlichkeiten für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr und die Förmlichkeiten nach Artikel 125 erfüllt worden sind.

 

(3) Unveränderte Waren sind Einfuhrwaren, die im Rahmen des aktiven Veredelungsverkehrs oder der Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung keinerlei Veredelungs- oder Umwandlungsvorgängen unterzogen worden sind.

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