(1) Im Sinne der Artikel 85 bis 90
(2) Einfuhrwaren sind Waren, die in ein Nichterhebungsverfahren übergeführt worden sind, sowie Waren, für die im Verfahren der Zollrückvergütung die Förmlichkeiten für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr und die Förmlichkeiten nach Artikel 125 erfüllt worden sind.
(3) Unveränderte Waren sind Einfuhrwaren, die im Rahmen des aktiven Veredelungsverkehrs oder der Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung keinerlei Veredelungs- oder Umwandlungsvorgängen unterzogen worden sind.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen