Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften zur Gewährleistung der Amtshilfe der Zollbehörden in Fällen des Entstehens einer Zollschuld.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.

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