Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten Folgendes fest:
a) |
die Verfahrensregeln für die Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung gemäß Artikel 127, |
b) |
die Verfahrensregeln und die Vorlage der Angaben im Zusammenhang mit der summarischen Eingangsanmeldung durch andere Personen gemäß Artikel 127 Absatz 6, |
c) |
die Frist gemäß Artikel 128, innerhalb deren eine Risikoanalyse durchzuführen ist und die erforderlichen Maßnahmen zu treffen sind, |
d) |
die Verfahrensregeln für die Änderung der summarischen Eingangsanmeldung gemäß Artikel 129 Absatz 1, |
e) |
die Verfahrensregeln für die Ungültigerklärung der summarischen Eingangsanmeldung gemäß Artikel 129 Absatz 2 unter Berücksichtigung der ordnungsgemäßen Verwaltung des Eingangs der Waren. |
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.
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