Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, um Folgendes festzulegen:

 

a)

die Bedingungen für die Bewilligung der Orte nach Artikel 147 Absatz 1

 

b)

die Bedingungen für die Erteilung der Bewilligung für den Betrieb der Verwahrungslager nach Artikel 148,

 

c)

die Fälle einer Beförderung nach Artikel 148 Absatz 5 Buchstabe c.

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