Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln fest für:
a) |
die Bestimmung anderer zuständiger Zollstellen als der Zollstelle nach Artikel 159Absatz 3, einschließlich Eingangs- und Ausgangszollstellen, |
b) |
die Abgabe der Zollanmeldung in den Fällen nach Artikel 158 Absatz 2. |
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.
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