Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln fest für die Abgabe

 

a)

der vereinfachten Zollanmeldung gemäß Artikel 166,

 

b)

der ergänzenden Zollanmeldung gemäß Artikel 167.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.

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