(1) Sind Waren einer Sendung in verschiedene Unterpositionen des Zolltarifs einzureihen und stände die Behandlung jeder dieser Waren nach ihrer Einreihung in verschiedene Unterpositionen des Zolltarifs bei der Erstellung der Zollanmeldung in Bezug auf Aufwand und Kosten außer Verhältnis zu der Höhe der zu erhebenden Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, so können die Zollbehörden auf Antrag des Anmelders zulassen, dass die Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben für die gesamte Sendung auf der Grundlage der Unterposition derjenigen Ware ermittelt werden, für die die höchste Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbelastung gilt.

 

(2) Die Zollbehörden lehnen die Inanspruchnahme der Vereinfachung gemäß Absatz 1 für Waren ab, die Verboten oder Beschränkungen oder Verbrauchsteuern unterliegen und bei denen die korrekte zolltarifliche Einreihung für die Anwendung der Maßnahme erforderlich ist.

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