(1) Unionswaren können in eine Freizone verbracht, dort gelagert, befördert, verwendet, verarbeitet und verbraucht werden. In diesen Fällen gelten die Waren als nicht in das Freizonenverfahren übergeführt.

 

(2) Auf Antrag der betreffenden Person stellen die Zollbehörden fest, dass jede der folgenden Waren den zollrechtlichen Status als Unionswaren besitzen:

 

a)

Unionswaren, die in eine Freizone verbracht werden,

 

b)

Unionswaren, die Veredelungsvorgängen in einer Freizone unterzogen wurden,

 

c)

Waren, die in einer Freizone zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wurden.

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