Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln fest für:

 

a)

die Abgabe der summarischen Ausgangsanmeldung gemäß Artikel 271,

 

b)

die Änderung der summarischen Ausganganmeldung gemäß Artikel 272 Absatz 1 Unterabsatz 1,

 

c)

die Ungültigkeitserklärung der summarischen Ausgangsanmeldung gemäß Artikel 272 Absatz 2

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.

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