Bei der Ermittlung des Zollwerts nach Artikel 70 ist nichts von dem Folgenden einzurechnen:
a) |
Beförderungskosten für die eingeführten Waren nach deren Eingang in das Zollgebiet der Union, |
d) |
Kosten für das Recht auf Vervielfältigung der eingeführten Waren in der Union, |
e) |
Einkaufsprovisionen, |
f) |
Einfuhrabgaben und andere in der Union aufgrund der Einfuhr oder des Verkaufs der Waren zu zahlende Abgaben, |
g) |
unbeschadet des Artikels 71 Absatz 1 Buchstabe c Zahlungen des Käufers für das Recht auf Vertrieb oder Wiederverkauf der eingeführten Waren, wenn diese Zahlungen nicht eine Bedingung für den Verkauf der eingeführten Waren zur Ausfuhr in die Union sind. |
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