Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, um Folgendes festzulegen:

 

a)

die Regeln für die Bemessung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags, der auf Waren zu erheben ist, für die im Rahmen eines besonderen Verfahrens eine Zollschuld entsteht, zur Ergänzung der in den Artikeln 85 und 86 festgelegten Vorschriften,

 

b)

die Fälle nach Artikel 86 Absatz 4,

 

c)

die Frist nach Artikel 87 Absatz 2.

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