(1) Die Mitgliedstaaten benennen in ihren Zollbehörden eine zentrale Dienststelle (Koordinierungsstelle). Diese ist unbeschadet des Absatzes 2 dafür zuständig, alle aufgrund dieses Übereinkommens gestellten Anträge auf gegenseitige Amtshilfe entgegenzunehmen und die Koordinierung der gegenseitigen Amtshilfe sicherzustellen. Sie ist auch zuständig für die Zusammenarbeit mit anderen Behörden, die an einer Unterstützungsmaßnahme in Anwendung dieses Übereinkommens beteiligt sind. Die Koordinierungsstellen der Mitgliedstaaten halten insbesondere in den Fällen des Titels IV den erforderlichen unmittelbaren Kontakt zueinander.

 

(2) Die Tätigkeit der zentralen Koordinierungsstellen schließt – insbesondere in dringlichen Fällen – die unmittelbare Zusammenarbeit zwischen den anderen Dienststellen der Zollbehörden der Mitgliedstaaten nicht aus. Aus Gründen der Effizienz und der Kohärenz werden die zentralen Koordinierungsstellen von allen Maßnahmen dieser unmittelbaren Zusammenarbeit unterrichtet.

 

(3) Ist die Zollbehörde für die Bearbeitung eines Ersuchens ganz oder teilweise nicht zuständig, so leitet die zentrale Koordinierungsstelle das Ersuchen an die zuständige nationale Behörde weiter und unterrichtet die ersuchende Behörde hiervon.

 

(4) Kann dem Ersuchen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht entsprochen werden, so gibt die Koordinierungsstelle das Ersuchen mit einer Begründung, aus der die Hinderungsgründe hervorgehen, an die ersuchende Behörde zurück.

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