(1) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung,
2. |
zum Schutz der betroffenen Wirtschaftskreise die Befreiung von Zöllen einschränken, soweit das Recht der Europäischen Gemeinschaften dies vorsieht. |
(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann in den Fällen des Absatzes 1 die Zollfreiheit davon abhängig machen, daß bestimmte Nachweise bis zu bestimmten Zeitpunkten geführt werden und daß die Waren unter zollamtlicher Überwachung zu dem begünstigten Zweck verwendet werden.
(3) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung für Waren mit Ursprung oder Herkunft aus Ländern, die keine Gegenseitigkeit gewähren, die Begünstigungen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a bis d ausschließen oder einschränken.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen