Leitsatz

Kein Vergleich eines einzelnen Eigentümers mit dem Verwalter, eine nicht ordnungsgemäße Jahresabrechnung zu billigen

 

Normenkette

(§ 21 Abs. 3 WEG; § 779 BGB)

 

Kommentar

Die Billigung eines gerichtlichen Vergleichs mit dem Verwalter, eine nicht ordnungsgemäße Jahresabrechnung nicht mehr zu beanstanden (hier: ungültige Bildung von Abgrenzungspositionen), widerspricht ordnungsgemäßer Verwaltung. Sie kann daher nicht durch Mehrheitsbeschluss erfolgen.

 

Link zur Entscheidung

(OLG Köln, Beschluss vom 27.09.2002, 16 Wx 121/02, ZMR 5/2003, 387)

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