Leitsatz

Wird ein Schriftstück erst am 31. Dezember nachmittags in den Briefkasten eines Bürobetriebs eingeworfen, in dem branchenüblich Silvester nachmittags - auch wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt - nicht mehr gearbeitet wird, so geht es erst am nächsten Werktag zu.

 

Kommentar

Zwischen den Parteien bestand ein Mietvertrag über eine Lagerhalle zu einer monatlichen Miete von 102 EUR. Das Mietverhältnis war bis 30.6.2004 befristet. Zugunsten des Mieters war ein Recht zur Verlängerung des Mietvertrags eingeräumt, das 6 Monate vor Vertragsende - also spätestens am 31.12.2003 - ausgeübt werden musste. Der Mieter hat von der Option mit Schreiben vom 31.12.2003 Gebrauch gemacht. Das Schreiben wurde an diesem Tag um 15.50 Uhr durch einen Boten in den Briefkasten der Hausverwaltung eingeworfen. Da am Silvester nachmittags das Büro der Hausverwaltung bereits geschlossen war, wurde der Briefkasten erst am 2.1.2004 geleert. Es war zu entscheiden, ob die Optionserklärung rechtzeitig zugegangen ist. Dies wird vom BGH verneint.

Nach allgemeinen Grundsätzen ist eine Willenserklärung zugegangen, wenn sie so in den Bereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Hierfür reicht es in der Regel aus, wenn ein Schriftstück während der üblichen Bürozeiten in den Briefkasten des Empfängers eingeworfen wird. In dem konkreten Fall hatte die Hausverwaltung auf den von ihr verwendeten Briefbögen Sprechzeiten von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr ausgewiesen. Nach Ansicht des BGH kann hieraus nicht abgeleitet werden, dass das Büro auch an Silvester nachmittags bis 17.00 Uhr geöffnet ist. Bei einer Hausverwaltung bestehe die allgemeine Übung, dass an einem solchen Tag am Nachmittag nicht gearbeitet wird.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 05.12.2007, XII ZR 148/05

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