Leitsatz
Zentrales Problem dieser Entscheidung war die Frage, wie gesamtschuldnerische Verbindlichkeiten von Eheleuten in die Zugewinnausgleichsbilanz einzustellen sind, wenn dies zu einem negativen Endvermögen führt.
Sachverhalt
Die Parteien stritten um den Zugewinn. Zum Stichtag für das Endvermögen - dem 8.10.2003 - waren beide Miteigentümer zu je 1/2 einer Immobilie mit einem Wert von 304.000,00 EUR. Die auf der Immobilie lastenden Verbindlichkeiten überstiegen den Wert unstreitig um ca. 62.000,00 EUR. Der Beklagte löste diese Verbindlichkeiten ab. Anfangsvermögen war bei beiden Parteien nicht vorhanden.
Vor Veräußerung der Immobilie hatte die Klägerin bestätigt, dass bei Tilgung der Verbindlichkeiten durch den Beklagten ein Anspruch aus § 426 BGB entstehe. Mit diesem Anspruch rechnete der Beklagte gegen den Zugewinnausgleichsanspruch der Klägerin auf. Die Klägerin wollte erreichen, dass Grundstück und Schulden nur im Endvermögen des Beklagten berücksichtigt werden. Sie habe die Verbindlichkeiten mangels eigenen Vermögens nicht abdecken können, daher sei bei ihr auch nicht die Hälfte der Schulden zu berücksichtigen.
Sie nahm den Beklagten auf Zahlung von 32.000,00 EUR sowie vorprozessualen Anwaltskosten i.H.v. ca. 960,00 EUR in Anspruch.
Erstinstanzlich wurde ihre Klage abgewiesen. Das hiergegen eingelegte Rechtsmittel der Klägerin blieb erfolglos.
Entscheidung
Das KG teilte die Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts, wonach die Klage auf Zahlung weiteren Zugewinns abzuweisen war.
Das Berufungsgericht stellte sowohl das Grundstück als auch die darauf lastenden gemeinschaftlichen Verbindlichkeiten jeweils hälftig in die Ausgleichsbilanz der Parteien ein. Aus den Grundsätzen des Gesamtschuldnerausgleichs unter Eheleuten folge, dass sie nach der Trennung wieder hälftig für gemeinsame Darlehen hafteten, wenn eine anderweitige Regelung - wie im vorliegenden Fall - nicht erfolgt sei.
Die Klägerin könne sich nicht darauf berufen, zum Ausgleich des Darlehens wirtschaftlich nicht in der Lage zu sein. Als hälftige Eigentümerin des Grundstücks habe sie auch ihren Zugewinnausgleichsspruch einsetzen müssen.
Auch Billigkeitsgesichtspunkte führten zu keinem anderen Ergebnis, da sie in der Ehe durch das auf sie übertragene Vermögen einen erheblichen Zugewinn erwirtschaftet habe. Auch die Aufrechnung mit der Gesamtschuld könne zu keinem anderen Ergebnis führen, da sie nach dem Stichtag erfolgt sei. Im Übrigen könne dieser Punkt dahinstehen, da die Klägerin den Anspruch aus § 426 BGB ausdrücklich bestätigt habe.
Link zur Entscheidung
KG Berlin, Urteil vom 21.11.2008, 13 UF 21/08