Leitsatz
Getrennt lebende Eheleute stritten um den Zugewinnausgleich. Das Scheidungsverfahren zwischen ihnen war noch nicht beendet. Der Ehemann nahm die Ehefrau auf Zahlung von Zugewinnausgleich i.H.v. ca. 235.000,00 EUR in Anspruch. Die Ehefrau begehrte widerklagend Zugewinnausgleich i.H.v. ca. 758.000,00 EUR. Zur Begründung ihres Anspruchs führte sie an, das Endvermögen des Ehemannes habe zum Stichtag entgegen seinen Angaben tatsächlich 1.976.856,94 EUR betragen. Er habe wesentliche während der Ehezeit erworbene Vermögenswerte verschwiegen bzw. zu ihren Lasten verschoben.
Als Inhaber und Gesellschafter einer Firma mit sehr guten Kontakten nach Polen habe er erhebliche Gewinne erzielt und das hierdurch erwirtschaftete Vermögen auf verschiedenen Konten bei diversen Banken verteilt angelegt. Im Zuge der Trennung habe er neue Konten in Deutschland, Luxemburg und Polen eröffnet und erhebliche Vermögenswerte auf diese verschoben. So habe er u.a. Wertpapiervermögen auf einem Konto in Luxemburg in einem Depot geführt. Auf diesem Konto hätten sich am 25.4.2001 Wertpapiere im Gesamtwert von 1.230.565,38 EUR befunden. Die dort aufgeführten Wertpapiere seien von dem Ehemann mit Ausnahme eines Teilbetrages von ca. 80.000,00 EUR auf sein am 25.4.2001 errichtetes Konto überwiesen und dann weiter auf das Konto einer von ihm neu gegründeten Gesellschaft übertragen worden.
Der Ehemann ließ sich zunächst dahingehend ein, von einem Konto mit dem von der Ehefrau behaupteten Guthaben sei ihm nichts bekannt. Erst nach der mündlichen Verhandlung räumte er ein, dass es ein Konto in Luxemburg gegeben habe, dessen Kontonummer ihm zum Zeitpunkt seiner ersten schriftsätzlichen Stellungnahme nicht mehr gegenwärtig gewesen sei. Seiner Ehefrau sei bekannt gewesen, dass auf diesem Konto Gelder von Geschäftsfreunden "geparkt" gewesen seien, um davon für diese Freunde Wertpapiere anzuschaffen. Seine Ehefrau habe zu diesem Konto Vollmacht gehabt und im März 2001 das Guthaben weitgehend auf ein ihrem Zugriff unterliegendes anderes Konto transferiert.
Die vom AG angeordnete Beweisaufnahme zum Verbleib des Wertpapiervermögens im April 2001 durch schriftliche Vernehmung zweier Bankangestellter blieb erfolglos.
Das AG hat die auf Zahlung von Zugewinnausgleich gerichtete Klage des Ehemannes abgewiesen und ihn auf die Widerklage - nach deren Rücknahme im Übrigen - verurteilt, an die Ehefrau 331.402,05 EUR zu zahlen. Sein wechselndes Vorbringen zum streitigen Depot während des Prozesses sei nicht glaubhaft, es seien keine näheren Einzelheiten zu den vermeintlichen Anlagen und Abhebungen der Geschäftsfreunde mitgeteilt und Belege nicht vorgelegt worden.
Hiergegen wandte sich der Kläger mit der Berufung, verfolgte seinen erstinstanzlichen Zahlungsantrag weiter und erstrebte die Abweisung der Widerklage.
Sein Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG wies darauf hin, dass der Kläger hinsichtlich seines Ausgleichsanspruchs die Darlegungs- und Beweislast für sein Endvermögen trage, die Beklagte als Anspruchstellerin der Widerklage hingegen für das beiderseitige Endvermögen i.S.v. § 1375 Abs. 1 BGB (vgl. Palandt/Brudermüller, BGB, 66. Aufl. 2007, § 1375 Rz. 33 m.w.N.; Johannsen/Henrich-Jaeger, Eherecht, 4. Aufl. 2003, BGH FamRZ 1986, 1196, BGH NJW 1987, 321; OLG Hamm FamRZ 1997, 87).
Zu dem streitigen Depot in Luxemburg sei sie im Rahmen ihrer uneingeschränkten Darlegungs- und Beweislast hinreichende Darlegungen und Beweisantritte fällig geblieben dazu, dass es sich am maßgeblichen Stichtag noch im Endvermögen des Klägers i.S.v. § 1375 Abs. 1 BGB befunden habe. Zwar habe sie belegen können, dass sich der Kläger am 25.4.2001 im Besitz des Depots befunden habe. Sie habe indes nicht darlegen und beweisen können, dass dies auch noch am maßgeblichen Stichtag für die Ermittlung des Endvermögens weiterhin unverändert der Fall gewesen sei, zumal das Depot - unstreitig - am 26.3.2002 aufgelöst worden war.
Dem Endvermögen des Klägers war jedoch nach Auffassung des OLG entsprechend § 1375 Abs. 2 Nr. 3 BGB ein Betrag i.H.v. 1.140.393,96 EUR hinzuzurechnen, um den sein Endvermögen dadurch vermindert worden war, dass er Handlungen in der Absicht vorgenommen hatte, die Beklagte zu benachteiligen. Der Kläger könne sich gemäß § 1375 Abs. 2 Nr. 3 BGB nicht mit Erfolg darauf berufen, diesen Betrag habe er bis zum 25.4.2001 in seinem Vermögen, indes am Endstichtag - dem 18.7.2003 - nicht mehr in seinem Endvermögen gehabt.
Das ursprüngliche Leugnen des Depots durch den Kläger und die spätere Erklärung, es habe sich insoweit um einen Irrtum gehandelt, hielt das OLG für nicht nachvollziehbar. Dies gelte um so mehr, als die Beklagte mit der Widerklageschrift eine das fragliche Konto betreffende Anlageübersicht in Fotokopie vorgelegt habe, die dem Kläger Veranlassung zur Erinnerung habe geben müssen, wenn er das Konto tatsächlich "vergessen" haben sollte. Es sei im Übrigen lebensfremd, ein Depot, welches auf über 1.000.000,00 EUR laute, e...