1.2.1.3.1 Begrenzung der Ausgleichsforderung (§ 1378 Abs. 2 BGB)
Die Höhe des Anspruchs wird wie nach bisherigem Recht grundsätzlich begrenzt durch den Wert des Vermögens, das beim Ausgleichspflichtigen nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstandes vorhanden ist. § 1378 Abs. 2 Satz 1 BGB stellt sicher, dass der ausgleichsverpflichtete Ehegatte grundsätzlich nicht mehr als den Betrag des bei Beendigung des Güterstandes tatsächlich vorhandenen Endvermögens an den anderen Ehegatten abgeben muss. Damit muss der Ausgleichsschuldner aber notfalls sein gesamtes Vermögen an den Ausgleichsgläubiger abführen. Die Kappungsgrenze beträgt 100% des Endvermögens.
Allerdings erhöht sich bei illoyalen Vermögensminderungen nach § 1378 Abs. 2 Satz 2 BGB die Begrenzung der Ausgleichsforderung um den dem Endvermögen hinzuzurechnenden Betrag. Dies führt dazu, dass der Ehegatte so gestellt wird, als habe er sein Endvermögen nicht zum Nachteil des anderen Ehegatten vermindert. Grundsätzlich muss der Ausgleichpflichtige zur Erfüllung der Ausgleichsforderung zwar keine Verbindlichkeiten eingehen. Dies ist aber dann der Fall, wenn er sein Vermögen im Sinne von § 1375 Abs. 2 BGB illoyal verwendet hat. Denn im Ergebnis soll der illoyale Ehegatte so stehen, als habe er sein Vermögen nicht unlauter vermindert. Die Kappungsgrenze Null (§ 1378 Abs. 2 Satz 1 BGB) wird daher um den vollen Betrag der illoyalen Vermögensminderung erhöht, § 1378 Abs. 2 Satz 2 BGB
Besitzt dieser Ehegatte sonst kein positives (End-) Vermögen, so muss er sich also ggf. (in Höhe der Vermögensminderung) verschulden, um den Zugewinnausgleich zahlen zu können.
Der Mann hat nach Zustellung des Scheidungsantrags nach dem Motto "Du siehst von mir keinen Pfennig." sein gesamtes Vermögen in Höhe von 250.000 EUR am Roulette-Tisch und für einen Luxusurlaub in Dubai ausgegeben, um seiner Frau keinen Zugewinnausgleich zahlen zu müssen (Anfangsvermögen: 0 EUR). Sein rechnerisches Endvermögen beträgt gemäß § 1375 Abs. 2 BGB, § 1384 BGB aber dennoch 250.000 EUR Hinzurechnung der Vermögensminderung). Die Frau selbst hat einen Zugewinn von 50.000 erzielt. Zwar ist gem. § 1378 Abs. 2 Satz 1 BGB die Höhe der Ausgleichsforderung durch den Wert des Vermögens begrenzt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands vorhanden ist. Nach § 1378 Abs. 2 Satz 2 BGB erhöht sich aber die Begrenzung der Ausgleichsforderung um den illoyal verwendeten Betrag, sodass M hier seiner (Ex-) Frau (250.000 – 50.000) / 2 = 100.000 EUR an Zugewinnausgleich schuldet.
1.2.1.3.2 Einheitlicher Stichtag für die Berechnung (§ 1384 BGB)
Vor dem Inkrafttreten des Reformgesetzes kam es aufgrund der auseinanderfallenden Berechnungszeitpunkte ("Stichtage") in § 1378 Abs. 2 BGB und § 1384 BGB häufig zu unredlichen Vermögensveränderungen zwischen Einreichung und Rechtskraft der Scheidung (Stichwort "plötzliche Verarmung").
Deshalb wurde § 1384 BGB dahingehend geändert, dass der Zeitpunkt für die Berechnung des Zugewinns und für die Höhe der Ausgleichsforderung einheitlich ist. ,
Vermögensveränderungen nach Zustellung des Scheidungsantrags können die Höhe des Anspruchs nicht beeinflussen, wodurch die Rechtsposition des von einer illoyalen Vermögensminderung betroffenen Ehegatten – zumindest theoretisch – gestärkt wird.
1.2.1.3.3 Auskunftsansprüche
Jeder Ehegatte kann Auskunft über das Vermögen des anderen zum Zeitpunkt der Trennung sowie über das Anfangs- und Endvermögen (einschließlich der jeweiligen Hinzurechnungen) verlangen. Diese Auskunft dient ebenfalls dem Schutz vor Vermögensmanipulationen zwischen Trennung und Zustellung des Scheidungsantrags. Denn mit Hilfe des Auskunftsanspruchs kann jeder Ehegatte erkennen, ob das Vermögen des anderen in diesem Zeitraum geschrumpft ist. Zudem gibt es eine gesetzliche Beweislastregel zu Lasten des illoyalen Ehegatten: Eine aus den Auskünften ersichtliche Vermögensminderung ist ausgleichspflichtiger Zugewinn, sofern der Ehegatte nicht nachweist, dass keine illoyale Vermögensminderung vorliegt, sondern ein unverschuldeter Vermögensverlust. Gemäß § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB gilt die gesetzliche Vermutung, dass bei Trennung angegebenes, zum Stichtag aber nicht mehr vorhandenes Vermögen durch illoyale Handlungen beiseite geschafft worden ist.
1.2.1.3.4 Belegpflicht
Die Belegpflicht erstreckt sich ausdrücklich auch auf das Anfangsvermögen (§ 1379 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 BGB). Nach bisherigem Recht bestand der Auskunftsanspruch nur für das Endvermögen und umfasste vor allem nicht die Vorlage von Belegen zu den erteilten Auskünften. Mit der Einführung eines negativen Anfangsvermögens hat der Ausgleichsberechtigte aber ein berechtigtes Interesse daran zu erfahren, in welcher Höhe das Anfangsvermögen des Ehepartners ggf. überschuldet war, da dies seinen Ausgleichsanspruch unter Umständen erhöht. Aber auch ein ausgleichspflichtiger Ehegatte hat ein vitales Interesse daran, ein etwaiges negatives Anfangsvermögen des Ausgleichsberechtigten nachzuweis...