Der ausgleichsberechtigte Ehegatte bzw. Lebenspartner hat einen Direktanspruch auf Zahlung des Zugewinnausgleichs, den er mit der Leistungsklage verfolgen kann. Der Anspruch muss zusammen mit dem Anspruch auf Aufhebung der Zugewinngemeinschaft geltend gemacht werden (§ 1385 BGB). Diesen Zahlungsanspruch kann der Ehegatte im vorläufigen Rechtsschutz durch Arrest sichern lassen (§ 916 ZPO).
Auch muss für den vorzeitigen Zugewinnausgleich bzw. die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft nicht mehr eine illoyale Vermögensminderung oder eine Verfügung über das Gesamtvermögen des anderen Ehegatten abgewartet werden. Es genügt vielmehr, dass eine solche Handlung "zu befürchten" ist. Dafür müssen nach dem Willen des Gesetzgebers Anhaltspunkte vorliegen, aus denen sich ergibt, dass der Vermögensverlust durch eine entsprechende Handlung bevorsteht. Die Gesetzesbegründung nennt hierfür folgende Anwendungsfälle:
- Der Ehemann hat sein Vermögen in Wertpapieren angelegt. Mit der Trennung beginnt er, diese zu veräußern und transferiert das Geld auf sein Girokonto. Einen wirtschaftlich tragfähigen Grund hierfür gibt es nicht. Die Ehefrau befürchtet, der Ehemann habe diese Vermögenswerte nur "flüssig" gemacht, um sie leichter verschwinden zu lassen und dadurch sein Vermögen zum Nachteil seiner Ehefrau zu vermindern.
- Die Ehefrau ist Eigentümerin einer vermieteten Eigentumswohnung, die einen wesentlichen Teil ihres Vermögens darstellt (§ 1365 BGB). Unmittelbar nach der Trennung inseriert die Ehefrau die Wohnung zum Verkauf, obwohl dies wirtschaftlich nicht sinnvoll ist. Der Ehemann befürchtet, dass der Verkauf nur dazu dienen soll, den Erlös beiseite zu schaffen, um ihm keinen Zugewinn ausgleichen zu müssen.
- Die Ehegatten haben während ihrer Ehe in bescheidenen Vermögensverhältnissen gelebt. Nach der Trennung bucht der Ehemann aber plötzlich für sich und seine neue Freundin eine Luxuskreuzfahrt. Die ausgleichsberechtigte Ehefrau befürchtet, dass mit der Bezahlung dieser Kreuzfahrt das ersparte kleine Vermögen des Ehemannes vollständig aufgebraucht wird.
Unter denselben Voraussetzungen, die für die Leistungsklage auf Zahlung gelten (§ 1985 BGB), kann jeder Ehegatte nach § 1386 BGB aber auch isoliert die Gestaltungsklage auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft erheben.
Der ausgleichsberechtigte Ehegatte hat damit künftig zwei Möglichkeiten: Er kann seinen Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns zusammen mit der Aufhebung der Zugewinngemeinschaft direkt einklagen oder sich allein durch eine Gestaltungsklage aus der Zugewinngemeinschaft lösen. In beiden Fällen tritt mit der Rechtskraft des Urteils Gütertrennung ein (§ 1388 BGB).
Der ausgleichsverpflichtete Ehegatte hat dagegen nur die Möglichkeit, sich durch die Gestaltungsklage aus der Zugewinngemeinschaft zu lösen. Dies kann im Einzelfall Sinn machen, wenn etwa Vermögensmanipulationen des ausgleichsberechtigten Ehepartners zu besorgen sind; hier kommt insbesondere die Verringerung des Endvermögens in Betracht. Der zum Zugewinnausgleich verpflichtete Partner kann hier frühzeitig über die Klage auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft den status quo sichern und muss nicht die Erhebung der Scheidungsklage abwarten.
Der Auskunftsanspruch nach § 1379 BGB besteht auch in den Fällen des vorzeitigen Zugewinnausgleichs nach den §§ 1385, 1386 BGB. Bislang konnte der Ehegatte vor Erhebung der Gestaltungsklage auf vorzeitigen Zugewinnausgleich keine Auskunftsklage erheben. Wenn es aber dem Ausgleichsberechtigten nach neuem Recht erlaubt ist, die Leistungsklage auf vorzeitigen Zugewinn zu erheben (§ 1385 BGB), so muss er seinen Anspruch schließlich beziffern können. Das kann er aber nur, wenn er über die zur Berechnung des Zugewinns des Partners nötigen Informationen verfügt. Daher muss ihm auch im Rahmen des vorzeitigen Zugewinnausgleichs ein entsprechender Auskunftsanspruch zustehen (§ 1379 Abs. 2).