Leitsatz
Die Parteien stritten um Zugewinnausgleich. Das erstinstanzliche Gericht hatte den Antrag der Ehefrau auf Zahlung von Zugewinnausgleich zurückgewiesen.
Streit herrschte zwischen den Parteien insbesondere darüber, ob und in welcher Höhe sie über sog. - zum Anfangsvermögen zählendes - privilegiertes Vermögen nach § 1374 Abs. 2 BGB verfügten. Die Ehefrau verfügte nach Feststellung des AG über ein privilegiertes Vermögen nach § 1374 Abs. 2 BGB i.H.v. 337.224,45 EUR, das ihr - zwischen den Parteien unstreitiges - Endvermögen i.H.v. 139.245,00 EUR bei weitem überstieg. Infolgedessen war das AG davon ausgegangen, dass die Ehefrau Zugewinn nicht erwirtschaftet hatte.
Aufseiten des Ehemannes war das AG von einem privilegierten Anfangsvermögen nach § 1374 Abs. 2 BGB von 115.683,00 EUR und einem Endvermögen von 111.176,60 EUR ausgegangen, so dass auch er nach dortiger Berechnung Zugewinn nicht erwirtschaftet hatte.
Gegen das erstinstanzliche Urteil legte die Ehefrau Berufung ein, die sie nach teilweiser Rücknahme in der mündlichen Verhandlung nur noch i.H.v. 84.204,51 EUR weiterverfolgte. In diesem Umfang obsiegte sie mit ihrem Rechtsmittel.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG kam zu dem Ergebnis, der Ehefrau stehe gegen den Ehemann ein Anspruch auf Zahlung eines Zugewinnausgleichs i.H.v. 84.204,51 EUR zu.
Zu Recht rüge die Berufungsführerin, dass das FamG die Endvermögen beider Parteien nicht zutreffend ermittelt habe und auf dieser Grundlage fälschlicherweise davon ausgegangen sei, dass eine Zugewinnausgleichsforderung der Ehefrau nicht bestehe.
Das OLG kam zu dem Ergebnis, dass der Ehemann während der Ehe einen Zugewinn von 168.409,02 EUR erwirtschaftet hatte, während die Ehefrau keinen Zugewinn erzielt habe, so dass ihr eine Zugewinnausgleichsforderung i.H.v. 84.204,51 EUR zustehe.
Die Parteien seien sich darüber einig, dass sie bei Eintritt des Güterstandes am 11.11.1988 kein Anfangsvermögen gemäß § 1374 Abs. 1 BGB besaßen. Streit zwischen ihnen herrschte darüber, ob und in welcher Höhe sie über privilegiertes Anfangsvermögen nach § 1374 Abs. 2 BGB verfügten.
Mit dem AG ging das OLG davon aus, dass die Ehefrau nach den Feststellungen in dem angegriffenen erstinstanzlichen Urteil die dort unter Ziffern 1 - 17 genannten Zuwendungen als Geschenk erhalten hatte, während die unter den Ziffern 18 und 19 aufgeführten Beträge aus Erbschaften stammten. Für nicht durchgreifend hielt das OLG in diesem Zusammenhang die Einwendungen des Ehemannes gegen die Beweiswürdigung des AG, wonach die der Ehefrau als Geschenk zugewandten Beträge dieser allein geschenkt worden seien.
Zu berücksichtigen sei auch, dass ein Teil der der Ehefrau als Geschenk zugewandten Beträge zum Verbrauch bestimmt gewesen sei und somit nicht in das privilegierte Vermögen falle. Das OLG sah es jedenfalls wegen der Höhe der Beträge als nicht erwiesen an, dass die Beträge teilweise lediglich zum Verbrauch bestimmt waren. Dabei spiele eine weitere Rolle, dass diese Beträge nicht nur der Höhe nach nicht unbedingt als Geschenk für die Verwendung in den Hausbau zugeordnet werden könnten, sondern auch deswegen nicht, weil sie zeitlich relativ isoliert zugewandt worden seien, so dass es nahe liege, dass sie dem Verbrauch durch die Familien und nicht der Finanzierung einer konkreten Baumaßnahme habe dienen sollen.
Dagegen hielt das OLG es für durchaus glaubhaft, dass die übrigen Gelder allein für das gemeinsame Haus der Parteien verwandt worden seien. So habe auch der Ehemann den hohen Finanzbedarf für den Ausbau des gemeinsamen Hauses dargetan. Zudem sei nicht ersichtlich, wo die in erheblicher Höhe zugewandten Gelder ansonsten verblieben sein könnten, zumal der Ehemann selbst über ein ordentliches Erwerbseinkommen verfügt habe.
Auch er wende sich nicht in erster Linie dagegen, dass die zugewandten Gelder im Wesentlichen in den Ausbau des gemeinsamen Hauses geflossen seien. Seine Verteidigung gehe vielmehr vor allem dahin, dass die Schenkungen nicht an die Antragsgegnerin alleine, sondern an die Eheleute gemeinsam erfolgt seien. Hiervon konnte nach Auffassung des OLG jedoch nicht ausgegangen werden. Im Übrigen wäre dies auch für den Ausgang des Rechtsstreits unerheblich, da die Schenkungen, die an die Ehefrau zum Zwecke der Finanzierung des Hausausbaus geflossen seien, dieser als privilegiertes Vermögen ohnehin nur zur Hälfte zugerechnet werden könnten, da das Hausgrundstück während des Güterstandes gemeinsames Eigentum der Parteien gewesen sei und die Zuwendung somit nur zur Hälfte ihrem Vermögen und zur anderen Hälfte dem des Ehemannes zugeflossen sei. Die Vermögenssituation stelle sich daher gleich dar, sei es, dass bereits von vornherein eine Schenkung an beide Parteien vorgelegen habe, sei es, dass die an die Ehefrau allein erfolgten Schenkungen für das gemeinsame Haus verwendet worden seien. Allein die unter den Ziffern 18 und 19 des erstinstanzlichen Urteils genannten geerbten Beträge seien dem privilegierten Vermögen der Ehefrau in voll...