Leitsatz

Die Parteien stritten sich um den nachehelichen Unterhalt. Die Klägerin war am 16.4.1946 geboren und in ihrem Beruf als Küchenhilfe vollschichtig tätig. Der am 29.4.1931 geborene Beklagte war seit 1990 Rentner und bezog eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie eine Betriebsrente. Die Parteien hatten am 22.4.1991 geheiratet. Kinder waren aus der Ehe nicht hervorgegangen. Sie lebten seit Juli 2004 voneinander getrennt und wurden mit Urteil vom 9.5.2005 geschieden. Der Versorgungsausgleich wurde ausgeschlossen. Die Klägerin hatte während der Ehezeit Rentenanwartschaften i.H.v. monatlich 158,78 EUR erworben. Im Verbund wurde von ihr nachehelicher Unterhalt geltend gemacht.

In einem Trennungsunterhaltsverfahren war der Beklagte mit Urteil vom 6.10.2005 zur Zahlung von Trennungsunterhalt i.H.v. zuletzt monatlich 406,44 EUR verurteilt worden. Hierbei waren bereinigte Nettoeinkünfte der Klägerin i.H.v. 954,26 EUR sowie Renteneinkünfte des Beklagten i.H.v. monatlich 1.630,82 EUR zugrunde gelegt worden.

Die hiergegen von dem Beklagten eingelegte Berufung hatte er auf Anregung des OLG zurückgenommen. Seinerzeit hatte das OLG einen Unterhaltsanspruch der Klägerin i.H.v. 499,00 EUR errechnet und hierbei ein von ihr während der Ehe aufgenommenes Darlehen mit monatlich 262,00 EUR berücksichtigt.

Dieses Darlehen hatte sie noch während des Zusammenlebens der Parteien im Jahre 2002 mit brutto 12.577,98 EUR aufgenommen und zuletzt Raten i.H.v. 261,50 EUR gezahlt. Die letzte Rate war zum 30.3.2006 fällig.

Die Klägerin nahm den Beklagten im Verbundverfahren auf Zahlung nachehelichen Unterhalts i.H.v. 406,44 EUR in Anspruch. Erstinstanzlich hat ihr das AG rückständigen nachehelichen Unterhalt vom 9.12.2005 bis einschließlich September 2006 i.H.v. 3.593,00 EUR zugesprochen sowie ab Januar 2007 laufenden Unterhalt i.H.v. 282,00 EUR befristet bis einschließlich Mai 2009. Die weitergehende Klage wurde abgewiesen.

Hiergegen wandte sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie monatlichen Unterhalt i.H.v. 406,44 EUR bis 30.4.2006 sowie ab Mai 2006 i.H.v. monatlich 353,00 EUR sowie den Fortfall der im erstinstanzlichen Urteil ausgesprochenen Befristung begehrte.

Ihr Rechtsmittel hatte teilweise Erfolg, jedenfalls hinsichtlich der von ihr angegriffenen Befristung.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Der nacheheliche Unterhaltsanspruch der Klägerin ergebe sich aus § 1573 Abs. 2 BGB nach den die ehelichen Lebensverhältnisse prägenden wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien. Diese seien bestimmt gewesen durch die Einkünfte der Klägerin aus ihrer vollschichtigen Erwerbstätigkeit als Küchenhilfe sowie ferner aus ihrem ersparten Verpflegungsaufwand mit kalendertäglich 2,00 EUR für das Frühstück und 3,00 EUR für das Mittagessen.

Die monatlichen Raten auf den Kredit von 261,50 EUR seien nicht als die ehelichen Lebensverhältnisse prägend zu berücksichtigen, da die Klägerin keine plausible Darlegung für das Erfordernis einer Darlehensaufnahme angegeben habe.

Anders als das AG nahm das OLG keine zeitliche Befristung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs der Klägerin vor. Nach den Vorschriften des § 1573 Abs. 5 BGB oder § 1578 Abs. 1 S. 2 BGB könne der auf den ehelichen Lebensverhältnissen beruhende Unterhaltsanspruch zeitlich oder auf den angemessenen Lebensbedarf begrenzt werden, wenn insbesondere bei Berücksichtigung der Dauer der Ehe und der Gestaltung der Haushaltsführung und Erwerbsfähigkeit eine zeitlich unbegrenzte Bemessung nach den ehelichen Lebensverhältnissen unangemessen wäre.

Entscheidend sei hierbei nicht, dass die Ehedauer mit gut 13 Jahren anzunehmen sei, da die Zeitgrenze der "Dauer der Ehe" in § 1573 Abs. 5 BGB keine absolute sei, so dass die Dauer einer Ehe nicht zwingend für oder gegen eine Befristung des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt spreche. Vielmehr sei im Hinblick auf die Befristung des nachehelichen Unterhalts zu berücksichtigen, ob eine lebenslange Beibehaltung des ehelichen Lebensstandards u.a. auf "sonstige Gründe" zu stützen sei.

Im vorliegenden Fall sei das Alter der Klägerin von ausschlaggebender Bedeutung dafür, ihren Anspruch auf nachehelichen Unterhalt nicht zu befristen.

Sie werde im April 2011 das 65. Lebensjahr erreicht haben, mithin das Alter für den Eintritt in die Regelaltersrente. Bei der Befristung ihres Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt auf einen vor Vollendung ihres 65. Lebensjahres liegenden Zeitpunkt werde die Klägerin mangels Einsatzzeitpunkt keinen Anschlussunterhalt nach § 1571 Nr. 3 BGB (Altersunterhalt) geltend machen können. Die geringen Rentenanwartschaften der Klägerin zum Ehezeitende, die ihr dann ausschließlich zufließen würden, würden zu keiner auch nur annähernd ausreichenden Versorgung führen.

Da ihr der Einsatzzeitpunkt des Wegfalls eines Anspruchs nach § 1573 Abs. 2 BGB durch die Unterhaltsbegrenzung nicht genommen werden dürfe, müsse ihr der Unterhalt bis zum Rentenalter erhalten bleiben.

 

Link zur Entscheidung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.06...

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