Leitsatz

Zulässige Versorgungssperre gegen einen Wohngeldschuldner (unter gewissen Einschränkungen)

 

Normenkette

§ 273 BGB

 

Kommentar

Eine Beschlussfassung, einen Wohngeldschuldner von der Versorgung mit Wasser, Allgemeinstrom und Heizenergie auszuschließen (im Wege der Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nach § 273 Abs. 1 BGB) setzt vorherige Androhung voraus. Weiterhin muss ein Zahlungsanspruch in erheblicher Höhe zweifelsfrei bestehen, also entweder anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sein. Einer solchen Entscheidung steht auch nicht § 18 Abs. 2 Nr. 2 WEG entgegen (Entziehung des Wohnungseigentums bei bestimmtem Wohngeldzahlungsverzug), da diese Bestimmung keine abschließende Sonderregelung darstellt und wirkungslos bleiben könnte, wenn das Wohnungseigentum des Schuldners wirtschaftlich überbelastet und deshalb auch keine Veräußerung im Wege der Versteigerung möglich sei. Insoweit könnte ein zahlungssäumiger Eigentümer seine Wohnung unbegrenzt auf Kosten der restlichen Eigentümer nutzen, würde man das Zurückbehaltungsrecht infrage stellen.

 

Link zur Entscheidung

OLG Oldenburg (Oldenburg), Beschluss vom 03.01.2005, 5 W 151/04OLG Oldenburg v. 3.1.2005, 5 W 151/04, ZMR 8/2005, 651

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