Leitsatz

Mit dem von einem Hersteller von Häusern in Holzrahmenbauweise verwendeten Werbeslogan "Die Steinzeit ist vorbei!" wird die Herstellung von Bauwerken in "Steinbauweise" nicht als "antiquiert", unüblich und unzeitgemäß pauschal herabgewürdigt.

 

Fakten:

Die im vorliegenden Rechtsstreit beanstandete Werbung kann nicht unter dem Gesichtspunkt einer pauschalen Herabsetzung ungenannter Mitbewerber als wettbewerbswidrig gemäß § 1 UWG angesehen werden. Entscheidend ist nämlich, ob sich die angegriffene Werbeaussage noch in den Grenzen einer sachlich gebotenen Erörterung hält oder bereits eine pauschale Abwertung fremder Erzeugnisse darstellt. Das kann aber nur angenommen werden, wenn zu den mit jedem Werbevergleich verbundenen negativen Wirkungen für die Konkurrenz besondere Umstände hinzutreten, die den Vergleich in unangemessener Weise abfällig, abwertend oder unsachlich erscheinen lassen. Aufgrund der konkreten Gestaltung des beanstandeten Slogans liegt es wesentlich näher anzunehmen, dass der Verkehr davon ausgeht, dass die Zeit, in der man Häuser nur aus Stein zu bauen pflegte, vorbei ist und dass man Häuser heute auch aus anderen Materialien, etwa aus Holz, bauen sollte. In der Verwendung des Wortes "vorbei" sehen und verstehen potenzielle Kunden jedenfalls keine unsachliche, verunglimpfende und unwahre Herabsetzung der Steinbauweise, weil diese etwa als antiquiert, überholt oder aber zurückgeblieben dargestellt werde.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 25.04.2002, I ZR 272/99

Fazit:

Der verständige Durchschnittsverbraucher wird den Werbesatz vor allem aufgrund des humorvollen Wortspiels und des darin enthaltenen Sprachwitzes nicht im Sinne einer Sachaussage ernst nehmen.

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