Leitsatz
Geschiedene Eheleute stritten um den nachehelichen Unterhalt. Im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens hatten sie sich darauf geeinigt, dass der Kläger an die Beklagte ab Rechtskraft der Scheidung monatlichen Unterhalt i.H.v. 500,00 EUR zahlt.
Der Kläger begehrte die Abänderung des Vergleichs dahingehend, dass er ab dem 1.11.2008 Unterhalt nicht mehr schulde. Nach dem neuen Unterhaltsrecht ständen nicht mehr die ehelichen Lebensverhältnisse im Vordergrund. Beruhe die Einkommensdifferenz nicht auf ehelichen Nachteilen, müsse der unterhaltsberechtigte Ehegatte nach einer Übergangszeit mit dem auskommen, was er aus eigenen Mitteln hätte.
Das erstinstanzliche Gericht hat festgestellt, dass der Kläger der Beklagten in Abänderung des gerichtlichen Vergleichs vom 1.1.2008 bis 31.12.2009 den vereinbarten Unterhalt weiterhin zu zahlen habe, vom 1.1.2010 bis 28.2.2012 schulde er nur einen solchen i.H.v. monatlich 250,00 EUR und danach keinerlei Unterhalt mehr.
Die Beklagte wandte sich hiergegen mit der Berufung. Das Rechtsmittel war erfolgreich.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG sah für die von dem Kläger begehrte Abänderung des zwischen den Parteien am 25.1.2007 geschlossenen Vergleichs keinen Raum.
Die Abänderungsklage sei zwar nach §§ 323 Abs. 1, 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zulässig, da der Kläger auf die seit dem 1.1.2008 geänderte Rechtslage beim nachehelichen Unterhalt und die Möglichkeit der zeitlichen Befristung und höhenmäßigen Begrenzung nach § 1578b BGB hingewiesen habe, was im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine wesentliche Veränderung der für den Vergleichsabschluss maßgebenden Verhältnisse darstelle (vgl. BGH FamRZ 1990, 1091, 2001, 1687).
Die Abänderungsklage sei jedoch nicht begründet. Materiell-rechtlich richte sich die Abänderung eines gerichtlichen Vergleichs nach den bürgerlich-rechtlichen Regeln des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB. Danach sei eine Abänderung dann begründet, wenn sich die Umstände, die Grundlage der Vereinbarung geworden seien, nach Vertragsabschluss so schwerwiegend geändert hätten, dass die Parteien den Vertrag im Falle der Vorhersehbarkeit der Veränderungen nicht oder jedenfalls nicht mit diesem Inhalt geschlossen hätten und einem Teil ein Festhalten am Vertrag nicht zuzumuten wäre.
Diese Voraussetzungen hielt das OLG für nicht erfüllt.
Soweit sich der Kläger auf die neue Rechtslage seit dem 01.01.2008 berufe, sei eine Abänderung nicht gerechtfertigt. Der Aufstockungsunterhalt habe schon nach dem früheren Recht zeitlich befristet (§ 1573 Abs. 5 BGB) und der Höhe nach begrenzt (§ 1578 Abs. 1 S. 2 BGB) werden können. Das neue Unterhaltsrecht habe mit § 1578b BGB diese Korrekturmöglichkeit in einer Norm zusammengefasst und auf alle Tatbestände des Ehegattenunterhalts ausgedehnt. Der Möglichkeit, den Unterhalt anders als im Vergleich zu regeln, habe ein rechtliches Hindernis nicht entgegengestanden. Es sei nicht ansatzweise erkennbar, dass die Parteien jemals erwogen hätten, den Unterhalt zu befristen oder zu begrenzen oder davon ausgingen, dass dies nicht möglich sein würde.
Daher komme eine Abänderung des Vergleichs im Hinblick auf das neue Unterhaltsrecht ab 1.1.2008 nicht in Betracht.
Link zur Entscheidung
OLG Naumburg, Urteil vom 20.10.2009, 3 UF 61/09