Normenkette

§ 25 Abs. 4 WEG

 

Kommentar

In einer Eigentümerversammlung kann nicht mit Mehrheit beschlossen werden, dass der Verwalter bereits mit der ersten Einladung zur ordentlichen Versammlung zugleich zu einer zweiten Versammlung am gleichen Tage, 30 Minuten später, mit gleicher Tagesordnung und mit dem Hinweis einladen darf, dass diese 2. Versammlung auf jeden Fall beschlussfähig ist.

Im vorliegenden Fall war in der Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung eine der gesetzlichen Regelung ( § 25 Abs. 4 WEG) vergleichbare Vereinbarung getroffen worden. Änderungen sind hier nach h. R. M. nur allstimmig möglich. Ein nur mehrheitlich gefasster Beschluss musste deshalb auf Anfechtung hin für ungültig erklärt werden. Grundsätze des Vereinsrechts (vgl. BGH, NJW-RR 89, 376) könnten insoweit auf das Wohnungseigentumsrecht mangels anders gearteter Regelungen nicht entsprechend angewendet werden.

 

Link zur Entscheidung

OLG Köln, Beschluss vom 23.08.1989, 16 Wx 79/89(

zu Gruppe 3: Begründung, Erwerb und Veräußerung; Umwandlung

Anmerkung:

Diese Entscheidung entspricht der h. R. M. und i. ü. auch der Entscheidung des KG Berlin vom 23. 7. 1987. Dass solche Organisationserleichterungsbeschlüsse allerdings - wenn auch offensichtlich berechtigtermaßen - eigentümerseits angefochten werden, ist für mich nicht verständlich, bedenkt man das mühsame, zeit- und kostenaufwendige (letztendlich auch zulasten aller Eigentümer) Verfahren separat und neu zu ladender Wiederholungsversammlungen bei festgestellter Beschlussunfähigkeit einer Erstversammlung. Wem ist denn (bei unterstellt ausreichend bemessener Ladungsfrist) durch eine solche Beschlussanfechtung und nachfolgende Ungültigerklärung gedient? Offensichtlich haben es heute vielfach Eigentümer "nötig", ihren Miteigentümern beweisen zu müssen, dass sie Recht haben und auch bei Gericht Recht bekommen, mag das Ergebnis mitunter sogar auch für den "Sieger" nur wirtschaftliche Nachteile bringen.

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