Leitsatz
Bei einem Kauf im Internet kommt oftmals schon mit der Bestellung des Käufers und entsprechender Bestätigung durch den Verkäufer ein Kaufvertrag zustande. Wird bei einem solchen Online-Kauf in den AGB des Verkäufers die Möglichkeit der Lieferung einer Ersatzware vereinbart, ist eine solche Klausel grundsätzlich unwirksam.
Sachverhalt
Die Beklagte, die im Internethandel tätig ist, verwandte in ihren AGB u.a. die folgende Klausel: "Sollte ein bestimmter Artikel nicht lieferbar sein, senden wir Ihnen in Einzelfällen einen qualitativ und preislich gleichwertigen Artikel (Ersatzartikel) zu". Die Klausel verstößt gegen § 308 Nr. 4 BGB und ist daher nichtig.
Bei einem Online-Kauf kommt häufig bereits vor der Versendung des Artikels ein Kaufvertrag zustande. Das Angebot auf der Internetseite selbst stellt dabei im Normalfall nur eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots (sogenannte invitatio ad offerendum) und noch kein Angebot selbst dar. Das Angebot des Kunden auf Abschluss eines Kaufvertrags, das er mit der Bestellung aufgibt, wird jedoch durch den Internethändler oft per E-Mail bestätigt. Für einen verständigen Kunden ist diese Bestätigung aber als Annahme des Angebots und nicht nur als Zugangsbestätigung des Angebotes anzusehen. Daher wird regelmäßig schon vor Versendung ein Kaufvertrag geschlossen.
Die vom Verkäufer verwandte Klausel verstößt gegen das Verbot des Änderungsvorbehalts in § 308 Nr. 4 BGB. Die Klausel könnte zwar so ausgelegt werden, dass der Internethändler ggf. nur den Ersatzartikel liefern wird, dies aber keine vertragsgemäße Erfüllung ist. Bei einer solchen Auslegung verstieße die Klausel nicht gegen das Klauselverbot. Es ist aber auch eine Auslegung möglich, dass der Ersatzartikel gerade eine solche ordnungsgemäße Erfüllung darstellen soll. Dann läge ein Verstoß vor. Kann eine für den Kunden negative Klausel mehrdeutig ausgelegt werden, ist bei der Überprüfung ihrer Wirksamkeit nach § 305c Abs. 2 BGB von der kundenfeindlichsten Auslegung auszugehen. Daher verstößt die verwandte Klausel gegen § 308 Nr. 4 BGB und ist nichtig.
Die Klausel ist auch nicht nach § 308 Nr. 4 BGB zumutbar und somit ausnahmsweise zulässig. Dies gilt schon deshalb, weil es für einen Käufer, auch bei gleichbleibender Qualität und Preis, z.B. nicht zumutbar ist, "schwarze statt braune Schuhe" zu bekommen. Eine Zumutbarkeit ergibt sich auch nicht durch das in den AGB zusätzlich gewährte 14-tägige Rückgaberecht. Liefert der Verkäufer eine andere als die verkaufte Ware, hat der Käufer mindestens 2 Jahre Zeit, um eine Neulieferung zu verlangen. Daher führt eine 14-tägige Rückgabefrist nicht zu einer Zumutbarkeit.
Link zur Entscheidung
BGH, Urteil v. 21.9.2005, VIII ZR 284/04. – Zum Online-Kauf vgl. auch Gruppe 16 S. 539ff.