Leitsatz

  1. Die anwaltliche Berufstätigkeit im Rahmen einer Aktiengesellschaft ist nicht i.S. des § 37 Abs. 4 Nr. 5 AktG von einer Genehmigung abhängig. Davon zu trennen ist die Frage, ob die Anwalts-Aktiengesellschaft auf Antrag in Anlehnung an die §§ 59c ff. BRAO zur Anwaltschaft zugelassen werden muss.
  2. Bei der Eintragung einer Anwalts-Aktiengesellschaft im Handelsregister findet eine inhaltliche Überprüfung der Satzungsbestimmungen auf die Einhaltung berufsrechtlicher Mindeststandards nicht statt. Eine solche Überprüfung ist ausschließlich den berufsrechtlichen Organen der Rechtsanwaltschaft vorbehalten.
 

Link zur Entscheidung

OLG Hamm, Beschluss vom 26.6.2006, 15 W 213/05

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