Leitsatz
Im Rahmen eines Unterhaltsverfahrens hatte die Ehefrau Kindesunterhalt für zwei bei ihr lebende minderjährige Kinder und Trennungsunterhalt für sich beansprucht. Das erstinstanzliche Gericht hat durch Teilurteil und Teilanerkenntnisurteil entschieden und den Ehemann verurteilt, an die Ehefrau für eines der beiden minderjährigen Kinder Kindesunterhalt zu zahlen. Die Klage auf Zahlung von Ehegattenunterhalt wurde abgewiesen. Über den beantragten Kindesunterhalt für das zweite Kind war nicht entschieden worden.
Sachverhalt
Die Klägerin verlangte mit der seit dem 8.7.2004 anhängigen Klage Kindesunterhalt für die bei ihr lebenden Kinder E. und B. ab Juni 2004 i.H.v. je 249,00 EUR und Trennungsunterhalt i.H.v. 386,00 EUR.
In ihrer Berechnung legte sie ein Nettoeinkommen des Beklagten i.H.v. 2.700,00 EUR zugrunde, berücksichtigte Hauslasten i.H.v. 1.300,00 EUR und den Kindesunterhalt i.H.v. jeweils 249,00 EUR. Nach dem verbleibenden Einkommen von 902,00 EUR errechnete sie ihren Bedarf nach der 3/7-Quote mit monatlich 386,00 EUR. Wegen des mietfreien Wohnens beider Parteien in dem dem Beklagten zu Alleineigentum gehörenden Haus sei der Selbstbehalt gewahrt.
Der Beklagte begehrte Klageabweisung und trug vor, er stelle der Klägerin das Wohnen und trage die Kosten der Lebensmittel. Nach dem Wechsel der Steuerklasse zum 1.1.2005 sei er nicht mehr leistungsfähig.
Das AG hat durch Teilurteil und Teilanerkenntnisurteil entschieden und den Beklagten entsprechend seinem Teilanerkenntnis verurteilt, an die Klägerin beginnend mit dem Monat Januar 2005 für das Kind B. monatlichen Kindesunterhalt i.H.v. 241,00 EUR zu zahlen. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen, soweit Unterhalt für das Kind E. verlangt worden war mit der Begründung, es stehe fest, dass E. während des Bestehens der ersten Ehe der Klägerin geboren worden sei. Der ehemalige Ehemann sei noch der gesetzliche Vertreter. Seine Vaterschaft sei nicht erfolgreich angefochten. Der Beklagte habe die Vaterschaft nicht anerkannt.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt und angeführt, das AG hätte nicht durch Teilurteil entscheiden dürfen, da die Gefahr widerstreitender Entscheidungen bestehe. Über den Unterhalt von Juni bis Dezember 2004 sei nicht entschieden. Der Unterhalt für das Kind B. sei rechtskräftig entschieden ab Januar 2005, gänzlich unentschieden sei der Trennungsunterhalt. Eine Mangelfallberechnung sei nicht auszuschließen. Der Beklagte habe es jedenfalls vertraglich übernommen, Unterhalt auch für das Kind E. zu leisten. Es sei ihm nach Treu und Glauben verwehrt, die formale Rechtsposition des AG für sich zu beanspruchen, nachdem er immer von beiden Kindern gemeinsam gesprochen und deren Unterhalt während der gesamten Ehezeit geleistet habe. Im Übrigen - so die Klägerin - sei sie sich sicher, dass der Beklagte der Vater sei. Die Parteien seien sich stets einig gewesen, kein Vaterschaftsfeststellungsverfahren einzuleiten, zumal der frühere Ehemann sich schon zur Geburt von E. seit Jahren nicht mehr in der Bundesrepublik aufgehalten habe.
Der Beklagte habe daher erklärt, dass er für das Kind E. aufkommen wolle.
Die Klägerin hat in der Berufungsinstanz beantragt unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils, den Beklagten zu verurteilen, an sie für das Kind E., geboren am 27.9.1993, für die Zeit ab Juni 2004 monatlichen Kindesunterhalt i.H.v. 249,00 EUR zu zahlen. Ferner stellte sie den Hilfsantrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das AG zurückzuverweisen.
Das Rechtsmittel der Klägerin hatte mit dem Hilfsantrag Erfolg.
Entscheidung
Das OLG vertrat die Auffassung, das AG habe entgegen der Voraussetzungen des § 301 ZPO durch Teilurteil entschieden.
Nach § 301 Abs. 1 ZPO hätte ein Teilurteil hinsichtlich des Unterhalts des Kindes E. nur ergehen dürfen, wenn der maßgebliche Streitgegenstand in rechtlicher wie in tatsächlicher Hinsicht teilbar gewesen wäre, Entscheidungsreife dieses abgetrennten Teiles vorgelegen hätte und das Teilurteil unabhängig von der Entscheidung des Rechtsstreits gewesen wäre. Diese Anforderungen finden ihren Rechtsgrund darin, dass der Gefahr von Widersprüchlichkeiten begegnet werden soll. Deshalb sind Teilurteile dann ausgeschlossen, wenn die Entscheidung über den Rest von Umständen abhängt, die auch für den bereits ausgeurteilten Teil maßgebend sind und die einer abweichenden Beurteilung - ggf. in der Rechtsmittelinstanz - unterliegen können (BGH v. 26.4.1989 - IVb ZR 48/88, MDR 1989, 895 = FamRZ 1989, 954; OLG Celle FamRZ 2004, 1823 [1824]; OLG Nürnberg v. 25.11.2002 - 10 UF 2470/02, MDR 2003, 219 = OLGReport Nürnberg 2003, 145 = FamRZ 2003, 545; Götsche, MDR 2005, 1086 [1087]). Diese Voraussetzungen seien unverzichtbar und in der Berufungsinstanz von Amts wegen zu prüfen.
Ein Teilurteil für einen einzelnen Unterhaltsberechtigten sei danach unzulässig, wenn der Unterhaltspflichtige nicht uneingeschränkt leistungsfähig sei und Gleichrang unter den Unterhaltsberechtigten...