Leitsatz
Anlässlich des Ehescheidungsverfahrens schlossen der Kläger und die Beklagte im Mai 1998 einen Vergleich, in dem sich der Kläger bei Zugrundelegung eines anrechnungsfähigen Einkommens i.H.v. 4.436,00 DM zur Zahlung nachehelichen Unterhalts von 1.215,00 DM und Zahlung von Kindesunterhalt für die beiden älteren Kinder i.H.v. jeweils 447,00 DM und i.H.v. 352,00 DM für den jüngsten Sohn der Parteien verpflichtete. Das staatliche Kindergeld sollte der Beklagten ohne Anrechnung in voller Höhe zustehen. Durch Urteil des AG vom 13.3.2001 wurde auf eine Abänderungsklage des Klägers der aufgrund des Vergleichs an die Ehefrau zu zahlende laufende monatliche nacheheliche Ehegattenunterhalt ab September 2000 auf 235,00 DM herabgesetzt. Hinsichtlich des Kindesunterhalts wurde die Abänderungsklage nach Einholung eines ärztlichen Gutachtens abgewiesen, da der Kläger seinen Arbeitsplatz mutwillig aufgegeben hatte und ihm sein früheres Einkommen fiktiv zugerechnet wurde.
Ab März 2002 erzielt er aus einem unbefristeten Arbeitsverhältnis ein monatliches Nettoeinkommen von knapp 1.500,00 EUR, wovon ihm nach Abzug diverser Verbindlichkeiten 1.281,00 EUR verblieben. Der Kläger erhob am 18.11.2002 erneut Abänderungsklage und beantragte, das Urteil des AG vom 13.3.2001 dahin abzuändern, dass er der Ehefrau keinen nachehelichen Unterhalt mehr und den beiden älteren Kindern nur noch monatlichen Unterhalt i.H.v. 154,96 EUR und dem jüngsten Sohn solchen von 131,34 EUR schulde. Die Ehefrau hat den gegen sie gerichteten Abänderungsanspruch für die Zeit ab 18.11.2002 anerkannt. Die Kinder (die Beklagten zu 2. - 4.) beantragten Klageabweisung und erhoben Widerklage mit dem Antrag, den Vergleich vom 26.5.1998 für die Zeit ab 1.12.2002 dahin abzuändern, dass der Kläger an sie unter Anrechnung des Kindergeldes nach Maßgabe des § 1612b Abs. 5 BGB einen monatlichen Unterhalt i.H.v. 100 % des Regelbetrages nach § 1 RegelbetragVO zu zahlen habe.
Das FamG hat durch das angegriffene Urteil das Urteil vom 13.3.2001 entsprechend dem Anerkenntnis der Beklagten abgeändert, im Übrigen Klage und Widerklage abgewiesen und der Beklagten Verfahrenskosten auferlegt. Hiergegen richteten sich die Berufungen des Klägers und aller Beklagten. Das Arbeitsverhältnis des Klägers war zwischenzeitlich zum 30.6.2004 aus betriebsbedingten Gründen gekündigt worden. Seit dem 2.6.2004 erhielt er Krankengeld.
Die Beklagte zu 1. (geschiedene Ehefrau) begehrte mit ihrer Berufung lediglich eine Korrektur der Kostenentscheidung des FamG.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Als erfolgreich erwiesen sich nur die Rechtsmittel des Klägers und seiner geschiedenen Ehefrau (der Beklagten zu 1.).
Gegenstand der Abänderungsklage war das Urteil des FamG vom 13.3.2001 und nicht der Vergleich vom 25.5.1998. Nach Auffassung des OLG ergab sich dies hinsichtlich des Ehegattenunterhalts schon deshalb, weil das Urteil den Vergleich abgeändert und die Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen aufrechterhalten hatte.
Gemäß § 323 Abs. 3 ZPO habe das FamG das Urteil vom 13.3.2001 zutreffend erst ab Klageerhebung abgeändert, soweit der Kläger eine Abänderung bereits ab August 2002 begehre, sei seine Abänderungsklage unzulässig.
Hinsichtlich des Kindesunterhalts habe sich die Abänderungsklage des Klägers ebenfalls zu Recht gegen das Urteil vom 13.3.2001 gerichtet, auch wenn es sich bei diesem um ein klageabweisendes Urteil gehandelt habe. Der die damalige Abänderungsklage des Klägers abweisende Teil der Entscheidung habe auf der richterlichen Prognose beruht, dass der Unterhaltsanspruch der Beklagten zu 2. - 4. weiterhin in der durch den Vergleich vom 26.5.1998 vereinbarten Höhe bestehe. Bei der nun von dem Kläger behaupteten abweichenden Entwicklung könne nur unter den Voraussetzungen des § 323 ZPO geltend gemacht werden, dass sich die für die Höhe der Unterhaltsleistung des Klägers maßgebenden Verhältnisse wesentlich geändert hätten und die Prognose des Vorrichters fehlgegangen sei (Zöller/Vollkommer, a.a.O., mit Rechtsprechungsnachweis; Johannsen/Henrich/Brudermüller, Eherecht, 4. Aufl., § 323 Rz. 58 a.E.).
Die Abänderungsklage des Klägers sei danach hinsichtlich des Kindesunterhalts der Beklagten zu 2. - 4. für die Zeit ab Klageerhebung nach § 323 Abs. 3 ZPO zulässig.
Die Zulässigkeit scheitere indessen nicht an § 323 Abs. 1 und 3 ZPO. Dies gelte unabhängig davon, ob festgestellt werden könne, dass der Kläger den von ihm früher nach dem Urteil vom 13.3.2001 mutwillig aufgegebenen Arbeitsplatz ohnehin später, etwa wegen Arbeitsunfähigkeit oder sonstiger nachteiliger Verschlechterung seines Gesundheitszustandes, verloren hätte, so dass es an einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse nach § 323 Abs. 1 fehlen könnte. Es könne auch dahingestellt bleiben, ob sich die Prognose des Richters in diesem Urteil als unrichtig erweise. Dass Bemühungen des Klägers damals um eine andere Erwerbstätigkeit mit gleich hohem Einkommen erfolglos verlaufen würden, sei gerade ...