Leitsatz

Anspruch eines vermietenden Wohnungseigentümers gegen die übrigen Eigentümer auf Duldung der Installierung einer Parabolantenne durch den ausländischen Lebenspartner seiner Mieterin

 

Normenkette

(§§ 14 Abs. 1, 22 Abs. 1 WEG)

 

Kommentar

Nimmt eine deutsche Mieterin ihren ausländischen Lebenspartner in ihre Wohnung auf und installiert dieser eine Parabolantenne auf dem Balkon, um so Fernsehprogramme seines Heimatlandes empfangen zu können, kann der vermietende Wohnungseigentümer gegen die übrigen Eigentümer einen Anspruch auf Duldung haben, wenn das Informationsbedürfnis derzeit und in absehbarer Zukunft nur durch die installierte Parabolantenne befriedigt werden kann. In diesem Fall hat der Eigentümer auch einen Anspruch auf Abänderung eines entgegenstehenden früheren Eigentümerbeschlusses

 

Link zur Entscheidung

( OLG Hamm, Beschluss vom 01.10.2001, 15 W 166/01, ZWE 6/2002, 280 = NZM 10/2002, 445 = ZMR 7/2002, 538).

Anmerkung

Auch mit dieser Entscheidung wurde das vorrangige Informationsrecht eines Ausländers unter Hinweis auf die bisherige verfassungsrechtliche Rechtsprechung bejaht (hier sogar hinsichtlich eines mietrechtlich berechtigterweise in die Mietwohnung aufgenommenen Lebenspartners). Gleichzeitig wurde vom Senat angedeutet, dass das LG neuerlich überprüfen müsse, ob im Hinblick auf geänderte tatsächliche Verhältnisse sogar ein Anspruch auf Änderung früherer Beschlussfassung der Gemeinschaft zu bejahen sei; ein solcher Anspruch komme nach § 242 BGB in Betracht, wenn außergewöhnliche Umstände das Festhalten an der bestehenden Regelung als grob unbillig und damit als gegen Treu und Glauben verstoßend erscheinen lassen könnten. Sei dem Informationsinteresse eines Wohnungsnutzers Vorrang einzuräumen, müsse diesem Abwägungsergebnis auf der zivilrechtlichen Rechtsanwendungsebene Geltung verschafft werden (Bundesverfassungsgericht v. 10.3.1993, NJW 1993, 1252, 1253). Insoweit könne eine Gemeinschaft zur Änderung eines entgegenstehenden Eigentümerbeschlusses verpflichtet bzw. daran gehindert sein, aufgrund des früheren Beschlusses die Beseitigung der Parabolantenne durchzusetzen. Die Sache musste deshalb an das AG zurückverwiesen werden. Vgl. zur Rechtsprechung zuletzt auch kritisch, m.E. mit überzeugenden Argumenten Köhler in ZWE 3/2002, 97.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?