Leitsatz

  1. Nachteiliger Durchbruch durch tragende (Loggiengrenz-)Wand
  2. Verletzte Darlegungs- und Mitwirkungspflicht im Beschlussanfechtungsverfahren
 

Normenkette

(§§ 14 Nr. 1, 22 Abs. 1 WEG; § 12 FGG)

 

Kommentar

1. Der Durchbruch durch eine tragende Wand zwischen zwei Wohnungen stellt nur dann keinen Nachteil für die übrigen Wohnungseigentümer dar, wenn damit weder eine optisch nachteilige Veränderung des Gesamteindrucks der Wohnanlage (hier: auch durch die beabsichtigte Beseitigung der Betonwände zwischen Loggien) verbunden ist, noch die Statik des Gebäudes und die Brandsicherheit gefährdet werden (vgl. auch BGHZ 146, 241/248 und BayObLG Z 2000, 252/255).

2. Vorliegend wurde ein Mehrheitsbeschluss auf Gestattung des Durchbruchs im Bereich zweier Wohnzimmer benachbarter Wohnungen unter Durchbruch der Betonzwischenwände der beiden Loggien genehmigt, allerdings unter den Auflagen, dass eine Unbedenklichkeitsbescheinigung eines Statikers vorzulegen sei, dass sämtliche mit dem Durchbruch verbundenen Kosten einschließlich etwaiger Folgekosten zu Lasten des Bauwilligen gingen, die Genehmigung im Übrigen nur so lange erteilt sei, als er Eigentümer der Wohnung sei, die Arbeiten geräuscharm und von einem anerkannten Fachbetrieb im Diamantensägeverfahren durchzuführen seien und bei einer Rechtsnachfolge der Ursprungszustand wieder auf Kosten der Eigentümer beider Wohnungen herzustellen sei.

Sagt nun der bauwillige Eigentümer die Vorlage von Nachweisen für die Unbedenklichkeit hinsichtlich der Statik und des Brandschutzes sowie dafür zu, dass keine optisch nachteilige Veränderung mit der Maßnahme verbunden ist, muss das Gericht nicht von Amts wegen hierzu Ermittlungen anstellen, wenn die Zusage trotz wiederholter Aufforderung ohne Angabe von Gründen nicht eingehalten wird.

Die Beschlussanfechtung hatte damit Erfolg, da der bauwillige Eigentümer seine Darlegungs- und Mitwirkungspflichten nicht entsprechend in den Tatsacheninstanzen erfüllt hat.

3. Auch außergerichtliche Kostenerstattung der Antragsgegner (gesamtschuldnerisch) im Rechtsbeschwerdeverfahren bei Geschäftswert für alle Instanzen von 5.000 EUR.

 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 14.02.2002, 2Z BR 187/01( BayObLG v. 14.2.2002, 2Z BR 187/01)

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?