Normenkette
Kommentar
Der Geschäftswert für das gegen einen Eigentümer gerichtete Entziehungsverfahren beläuft sich auf den Verkehrswert des zu entziehenden Wohnungseigentums. Anders als beim Anfechtungsverfahren gegen den Entziehungsbeschluss nach § 18 WEG ist hier nicht nur ein Bruchteil des Wertes in Ansatz zu bringen.
Link zur Entscheidung
( LG Köln, Beschluss vom 14.04.1998, 29 T 143/98= ZMR 8/1998, 522)
zu Gruppe 7: Gerichtliches Verfahren
Anmerkung:
Vgl. auch OLG Köln, Beschluss v. 23. 12. 1997, Az.: 16 Wx 236/97= ZMR 6/1998, 376.
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