Normenkette

§ 51 WEG, § 12 GKG, § 3 ZPO

 

Kommentar

Der Geschäftswert für das gegen einen Eigentümer gerichtete Entziehungsverfahren beläuft sich auf den Verkehrswert des zu entziehenden Wohnungseigentums. Anders als beim Anfechtungsverfahren gegen den Entziehungsbeschluss nach § 18 WEG ist hier nicht nur ein Bruchteil des Wertes in Ansatz zu bringen.

 

Link zur Entscheidung

( LG Köln, Beschluss vom 14.04.1998, 29 T 143/98= ZMR 8/1998, 522)

zu Gruppe 7:  Gerichtliches Verfahren

Anmerkung:

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge