Leitsatz
Bereits in der Registrierung eines fremden Namens als Domain-Name liegt eine Namensanmaßung und damit eine Verletzung des Namensrechts derjenigen, die diesen bürgerlichen Namen tragen. Ein Pseudonym ist dem namensrechtlichen Schutz zugänglich, wenn der Verwender unter diesem Namen im Verkehr bekannt ist, also mit diesem Namen Verkehrsgeltung besitzt.
Sachverhalt
Der Kläger, ein Rechtsanwalt mit dem Namen Maxem, wollte seine Kanzlei unter der Domain-Bezeichnung www.maxem.de im Internet präsentieren. Dieser Name wurde allerdings bereits seit Jahren vom Beklagten verwendet, der eine entsprechende private Homepage unterhielt. Diesen Namen, der sich aus den Initialen von Familienmitgliedern zusammensetzt, verwendet er überdies als Aliasnamen im Internetverkehr. Auch dies wollte der Anwalt unterbinden. Die Vorinstanzen hatten seine Klage abgewiesen. Der BGH gab ihm jetzt teilweise Recht.
Entscheidung
Nach Auffassung des BGH darf der Beklagte die von ihm seit Jahren verwendete Domain nicht weiter nutzen. Die Richter haben in der Verwendung eines fremden Namens als Internet-Adresse einen unbefugten Namensgebrauch gesehen, den jeder Träger des Namens Maxem untersagen lassen könne. Eigene Rechte des Beklagten an dem Aliasnamen Maxem hat der BGH trotz der vorangegangenen jahrelangen Verwendung verneint. Zwar schützt das Namensrecht des § 12 BGB auch denjenigen, der ein Pseudonym verwendet. Dieser Schutz setze jedoch voraus, dass der Träger des angenommenen Namens im Verkehr unter diesem Namen bekannt sei, dass er also mit diesem Namen "Verkehrsgeltung" erlangt habe. Das Namensrecht des Klägers wird nach Meinung des Gerichts allerdings nicht durch jede Verwendung seines Namens, sondern nur durch die Registrierung als Domain-Name "maxem.de" verletzt. Denn dadurch wird er von einer entsprechenden Nutzung des eigenen Namens ausgeschlossen. Dem Beklagten billigen die Richter aber zu, für die private Kommunikation im Internet weiterhin den Aliasnamen Maxem zu verwenden. Hierdurch wird der Kläger nach Ihrer Auffassung in seinen schutzwürdigen Interessen nicht beeinträchtigt. Die weitergehende Klage wurde daher abgewiesen.
Praxishinweis
Der BGH hat dem Beklagten lediglich verboten, die Top-Level- Domain ".de" zu verwenden. Andere Domains, z. B. ".info" oder ".net" stehen ihm nach der Entscheidung genauso weiter offen wie Domainnamen, die in anderen Staaten, z. B. der Schweiz (".ch") oder Österreich (".at") registrierungsfähig sind.
Link zur Entscheidung
BGH, Urteil vom 26.06.2003, I ZR 296/00