Leitsatz

Zum Stimmrecht des Zwangsverwalters

 

Normenkette

§ 25 Abs. 2 Satz 1 WEG; § 152 ZVG

 

Kommentar

Bei geltendem Kopfstimmrecht in der Wohnungseigentümerversammlung steht einem Zwangsverwalter, der für mehrere natürliche oder juristische Personen eingesetzt ist, je Person ein Stimmrecht zu, jedenfalls solange er sämtliche Wohneinheiten der natürlichen oder juristischen Personen vertritt. Die Bezeichnung des Zwangsverwalters als "Partei kraft Amtes" führt nicht dazu, dass über das Vertretungsinstitut der Zwangsverwaltung die unterschiedlichen Kopfstimmrechte verschiedener juristischer und natürlicher Personen zu einem Stimmrecht verschmolzen werden.

 

Link zur Entscheidung

KG v. 19.7.2004, 24 W 322/02, NZM 22/2004, 878KG Berlin, Beschluss vom 19.07.2004, 24 W 322/02

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?