Leitsatz
Zum Stimmrecht des Zwangsverwalters
Normenkette
§ 25 Abs. 2 Satz 1 WEG; § 152 ZVG
Kommentar
Bei geltendem Kopfstimmrecht in der Wohnungseigentümerversammlung steht einem Zwangsverwalter, der für mehrere natürliche oder juristische Personen eingesetzt ist, je Person ein Stimmrecht zu, jedenfalls solange er sämtliche Wohneinheiten der natürlichen oder juristischen Personen vertritt. Die Bezeichnung des Zwangsverwalters als "Partei kraft Amtes" führt nicht dazu, dass über das Vertretungsinstitut der Zwangsverwaltung die unterschiedlichen Kopfstimmrechte verschiedener juristischer und natürlicher Personen zu einem Stimmrecht verschmolzen werden.
Link zur Entscheidung
KG v. 19.7.2004, 24 W 322/02, NZM 22/2004, 878KG Berlin, Beschluss vom 19.07.2004, 24 W 322/02
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