Normenkette

§ 45 WEG

 

Kommentar

1. Eine Erstbeschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 750,- übersteigt ( § 45 Abs. 1 WEG i.d.F. von Art. 7 Abs. 8 des Gesetzes vom 27.06.2000, BGBl I S. 897). Der Wert des Beschwerdegegenstandes bemisst sich allein nach dem vermögenswerten Interesse eines Beschwerdeführers an einer Änderung der angefochtenen Entscheidung, wobei Kosten und Zinsen, sofern sie nicht Hauptsache sind, bei der Wertberechnung außer Betracht bleiben (BayObLG, WM 1994, 573). Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass es sich im vorliegenden Fall bei dem vom AG zuerkannten Betrag (Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung von DM 330,19) um einen saldierten Betrag handelt (vgl. im einzelnen BGH, NJW 1992, 317). Lediglich wenn eine Klageforderung bestritten ist, dagegen hilfsweise aufgerechnet wird und über die bestrittene Aufrechnungsforderung eine rechtskraftfähige Entscheidung ergeht, findet eine Zusammenrechnung von Klageforderung und Gegenforderung statt; ein solcher oder dem vergleichbarer Fall lag vorliegend nicht vor.

2. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem LG war entbehrlich, weil das LG bereits das Rechtsmittel als unzulässig verworfen hat (BayObLG, WE 1993, 320; Staudinger/Wenzel, § 44 Rn 13).

3. Keine außergerichtliche Kostenerstattung im Rechtsbeschwerdeverfahren bei Geschäftswert dieser Instanz von DM 330,--

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 26.04.2001, 2Z BR 66/01)

Zu Gruppe 7

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