Dass Beschäftigungen befristet sind, ist kein Ablehnungsgrund, solange keine bedarfssichernde unbefristete Beschäftigung zur Verfügung steht. Die Argumentation, dass durch befristete Beschäftigungen im Berufsbild eines Arbeitnehmers dessen Einstellung in Dauerbeschäftigungen beeinträchtigt würde, weil Arbeitgeber hier Vorbehalte hätten, ist nicht anerkannt.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge