Leitsatz
Die Parteien stritten um den Versorgungsausgleich. Es ging primär um die Frage, ob Leistungen aus einer privaten Rentenversicherung auch dann dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich unterliegen, wenn ein Ehegatte bei Ehezeitende bereits eine laufende Rentenleistung bezieht, obwohl er noch nicht die flexible oder feste Altersgrenze erreicht hat und auch keine verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt, aufgrund derer die Rentenleistung als Einkommensersatz bezogen wird.
Sachverhalt
Die Parteien hatten am 7.3.1988 geheiratet und lebten im Güterstand der Gütergemeinschaft, die noch nicht auseinandergesetzt war. Der Scheidungsantrag der Ehefrau wurde dem Ehemann am 31.3.2001 zugestellt. Das AG hat die Ehe durch Verbundurteil geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt.
In der Ehezeit hatte der Ehemann u.a. Anwartschaften auf eine Rentenversicherung bei der Allianz Lebensversicherungs-AG mit einem ehezeitlichen Deckungskapital von 83.254,38 DM erworben, umgerechnet in eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung i.H.v. 387,23 DM.
Das erstinstanzliche Gericht hat diese Anwartschaften in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen.
Auf die Beschwerde der Ehefrau hat das OLG die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts abgeändert. Es hat die bei der Allianz Lebensversicherungs-AG bestehenden Anrechte des Ehemannes nicht als eine dem Versorgungsausgleich unterliegende Versorgung wegen Alters angesehen.
Mit der hiergegen zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrte der Ehemann, dass die für ihn bei der Allianz Lebensversicherungs-AG begründeten Anrechte nicht einer späteren güterrechtlichen Auseinandersetzung vorbehalten, sondern in den Versorgungsausgleich einbezogen werden.
Sein Rechtsmittel war nicht erfolgreich.
Entscheidung
Der BGH hat sich in seiner Entscheidung über die Zuordnung eines wiederkehrenden Anrechts, das bei Ehezeitende als private Rentenleistung ausgezahlt wird, zum Versorgungsausgleich oder zum Güterrecht nach § 1587 Abs. 1 BGB an der Frage orientiert, ob eine Leistung für den Fall des Alters und der verminderten Erwerbsfähigkeit vorliege. Eine Zuordnung zum Versorgungsausgleich erfordere, dass ein auf Rentenzahlung gerichtetes Anrecht gerade der "Versorgung wegen Alters" dienen solle. Dies sei nicht immer schon dann der Fall, wenn die zugesagten Monatsleistungen dem Empfänger langfristig zu einer Aufstockung seiner verfügbaren Mittel dienen sollten und bis zum Lebensende gewährt würden. Der vom Gesetz geforderte Altersbezug setze vielmehr voraus, dass die Versorgung nicht nur "auch", sondern speziell für das Alter bestimmt sei. Eine Versorgung wegen Alters werde regelmäßig nur dann vorliegen, wenn die zugesagte Versorgungsleistung im Anschluss an die Beendigung des aktiven Berufslebens gewährt werde und das bisherige Erwerbseinkommen ersetzen solle (vgl. Senatsbeschlüsse v. 23.2.2005 - XII ZB 198/01, BGHReport 2005, 833 = MDR 2005, 870 = FamRZ 2005, 696, 698; v. 27.9.2000 - XII ZB 67/99, MDR 2001, 217 = FamRZ 2001, 284, 285; v. 1.6.1988 - IVb ZB 132/85, MDR 1988, 943 = FamRZ 1988, 936, 938).
Hinweis
Die Zuordnung einer privaten Rentenleistung zum Zugewinn hat zur Folge, dass es hierbei auch dann verbleibt, wenn wegen vereinbarter Gütertrennung zwischen den Parteien ein Zugewinnausgleich nicht stattfindet oder das Anfangsvermögen das Endvermögen übersteigt aufgrund hoher Verbindlichkeiten im Endvermögen oder eines privilegierten Erwerbs nach § 1374 Abs. 2 BGB.
Unterliegt das Rentenanrecht dem Zugewinnausgleich, ist in das Endvermögen das zu diesem Zeitpunkt noch nicht aufgezehrte Deckungskapital einzustellen.
Link zur Entscheidung
BGH, Beschluss vom 14.03.2007, XII ZB 36/05