Leitsatz

Ein Sondernutzungsrecht kann auch einem Miteigentumsanteil (Bruchteilsanteil) an einer Wohnungs- oder Teileigentumseinheit zugeordnet werden (vorliegend einem Platz einer Duplexgarageneinheit)

 

Normenkette

§ 10 Abs. 3 WEG

 

Kommentar

  1. Ob ein Sondernutzungsrecht einem Miteigentumsanteil (Bruchteil) an einer Wohnungs- oder Teileigentumseinheit zugeordnet werden kann, wird unterschiedlich beurteilt:

    Nach einer vertretenen Auffassung wird dies mit dem Wortlaut des § 10 Abs. 3 WEG als unvereinbar angesehen. Ein Bruchteilseigentümer sei nicht alleiniger Berechtigter eines Sondereigentums und nach dieser Meinung deshalb kein Wohnungseigentümer im Sinn von § 10 Abs. 3 WEG. Überdies führe die Verbindung eines Sondernutzungsrechts mit einem Miteigentumsanteil zu einer unterschiedlichen Ausgestaltung der Miteigentumsanteile.

    Nach der Gegenauffassung könne ein Sondernutzungsrecht auch einem Miteigentumsanteil an einer Wohnungs- oder Teileigentumseinheit zugeordnet werden. Auch ein Bruchteilseigentümer sei Wohnungseigentümer, sodass sich aus dem Wortlaut des § 10 WEG keine Beschränkung ergebe.

  2. Der Senat schließt sich dieser letztgenannten Auffassung an. Miteigentum ist dem Alleineigentum gleichartig. Auch derjenige, der lediglich Miteigentümer eines Sondereigentums ist, gehört somit zum Kreis der Wohnungs- bzw. Teileigentümer. Er besitzt auch sämtliche Mitbenutzungsrechte des gemeinschaftlichen Eigentums und ist auch in der Eigentümerversammlung teilnahme- und stimmberechtigt. Einheitliche Stimmabgabe gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 WEG beweist, dass auch das WEG Miteigentümer als Wohnungseigentümer ansieht. Auch dem Wortlaut des § 10 Abs. 3 WEG und dem Sinn und Zweck der Entstehungsgeschichte dieser Norm kann keine entsprechende Beschränkung der Zuordnung von Sondernutzungsrechten zu Miteigentumsanteilen entnommen werden (vgl. Häublein, DNotZ 2004, S. 635).

    Für diese Meinung sprechen auch praktische Bedürfnisse, d.h. zu verneinende Mitwirkungspflichten anderer Bruchteilsberechtigter im etwaigen Verkaufsfall solcher Sondernutzungsrechte (durch entsprechende grundbücherliche Abschreibung und neuerliche Zuweisung innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft).

 

Link zur Entscheidung

BGH, Beschluss v. 10.5.2012, V ZB 279/11, ZMR 2012 S. 795

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