Normenkette

§ 21 Abs.3 WEG; § 638 Abs.1 BGB, § 640 Abs.1 BGB

 

Kommentar

1. In diesem Streit ging es erneut um die vom Senat bereits mit Entscheidung vom 04.11.1999 (ZMR 2000, 113) an das LG zurück-verwiesenen Sache.

2. Vorliegend hatte die Verwaltung ausreichende Vollmachten, im Namen der Eigentümer das Gemeinschaftseigentum nach § 640 Abs.1 BGBabzunehmen. Auch die Antragstellerseite hatte der Verwaltung im notariellen Erwerbsvertrag entsprechende Vollmacht erteilt. Vollmacht wurde der Verwaltung auch bauträgerseits bei anfänglicher Bestellung und Abschluss des Verwaltervertrages gegeben, welche die Verwaltung in den Stand setzte, ihren Verpflichtungen aus dem Verwaltervertrag nachzukommen. Eine solche bauträgerseits erteilte Vollmacht bindet auch alle späteren Wohnungseigentümer und wirkt fort, bis sie von Eigentümern widerrufen worden wäre.

Somit waren bereits anfängliche Baumängelgewährleistungsansprüche verjährt; es wäre Sache eines jeden einzelnen Wohnungseigentümers geblieben, auch Gewährleistungsansprüche hinsichtlich des Gemeinschaftseigentums vor Ablauf der Verjährung geltend zu machen und durchzusetzen (BayObLG, NZM 1999, 862/864); in einem solchen Fall liefe dann die Verjährungsfrist für jeden Wohnungseigentümer individuell (Weitnauer, 8.Auflage, Anhang § 8 Rn 79). Auch bei Vereinbarung einer förmlichen Abnahme in den Erwerbsverträgen wäre Raum geblieben für eine stillschweigende Abnahme (vgl. hierzu BGH, NJW 1985, 731 und NJW-RR 1999, 1246), da beide Parteien - der jeweilige Wohnungseigentümer und die Bauträgerverkäuferseite - jederzeit durch schlüssiges Verhalten auf eine förmliche Abnahme verzichten können; die stillschweigende Abnahme lag dann jeweils im Bezug der Wohnung und der vorbehaltlosen Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises. Vorliegend waren damit auch Gewährleistungsansprüche des letzten Käufers bereits im Laufe des Jahres 1993 verjährt.

3. Keine außergerichtliche Kostenerstattung in allen Rechtszügen bei Geschäftswert der III. Instanz von DM 6.000,--.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 20.03.2001, 2Z BR 75/00)

Zu Gruppe 6

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