Leitsatz

  1. Gewerbliche, hotelähnliche Zwischenvermietung von Wohneinheiten beeinträchtigt die Gemeinschaft typischerweise stärker als eine Wohnnutzung und ist daher i. d. R. zu unterlassen
  2. Insolvenz über das Vermögen eines antragstellenden Eigentümers (Verfahrensunterbrechung; Wirksamkeit einer Antragsrücknahme dem Gericht gegenüber; Heilung relativer Unwirksamkeit der Rücknahme gegenüber einem Antragsgegner durch dessen Genehmigung; Kostenentscheidung des Gerichts nach Antragsrücknahme und summarischer Prüfung der Antragserfolgsaussichten; Geschäftswert bei identischen Unterlassungsanträgen mehrerer Antragsteller)
 

Normenkette

§§ 14 Nr. 1 und 2, 15 Abs. 3, 43 Abs. 1 Nr. 1, 47, 48 Abs. 3 WEG; § 1004 Abs. 1 BGB; §§ 5, 240, 249 Abs. 2 ZPO; §§ 3, 4 Nr. 11 UWG

 

Kommentar

  1. Das Verfahren eines Wohnungseigentümers gegen Miteigentümer auf Unterlassung gewerblicher, hotelähnlicher Zwischenvermietung ihrer Wohnungen wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des antragstellenden Eigentümers unterbrochen.
  2. Die während der Unterbrechung des Verfahrens erklärte Antragsrücknahme ist dem Gericht gegenüber wirksam. Ihre relative Unwirksamkeit gegenüber dem Antragsgegner wird durch dessen Genehmigung geheilt (wie vorliegend erfolgt).
  3. Bei der Kostenentscheidung nach Antragsrücknahme können die Erfolgsaussichten nach summarischer Prüfung berücksichtigt werden.
  4. Eine gewerbliche hotelähnliche Zwischenvermietung von Wohneinheiten beeinträchtigt die Wohnungseigentümergemeinschaft typischerweise stärker als eine Wohnnutzung und ist daher regelmäßig zu unterlassen (zahlreiche, ständig wechselnde kurzzeitige Mieter mit einem Anstieg der auf alle Miteigentümer umzulegenden Bewirtschaftungskosten, erhöhte Verschmutzung und Abnutzung von Treppenhaus und Aufzug mit höheren Reinigungs- und Instandhaltungskosten, Wohnwertminderung).
  5. Bei identischen Unterlassungsanträgen mehrerer Antragsteller ist der Geschäftswert ausgehend vom höchsten Interesse eines Antragstellers an der Unterlassung unter Berücksichtigung des Interesses des Antragsgegners an der Fortsetzung der beanstandeten Nutzung angemessen zu erhöhen (vorliegend Festsetzung auf 16.000 EUR).
 

Link zur Entscheidung

KG Berlin, Beschluss vom 02.07.2007, 24 W 34/07

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