Leitsatz

  1. Zur Beteiligung des Ex-Verwalters im Beschlussanfechtungsverfahren über seine Entlastung
  2. Auch keine Nichtigkeit eines Beschlusses bei rechtskräftiger Abweisung eines Anfechtungsantrags
  3. Zweite Vorlage zur Thematik "Entlastung" (bezüglich eines bereits ausgeschiedenen Verwalters)
 

Normenkette

§§ 21 Abs. 3, 26, 43, 45 WEG

 

Kommentar

  1. Wenn ein Beschluss über die Entlastung eines Verwalters angefochten wird, ist der entlastete Verwalter auch dann am Verfahren zu beteiligen, wenn zwischenzeitlich ein neuer Verwalter bestellt ist. Die Beteiligung am Verfahren kann auch im Rechtsbeschwerdeverfahren nachgeholt werden und erfordert keine Zurückweisung des Streits, wenn ausgeschlossen werden kann, dass sich der frühere Verwalter aktiv an dem Verfahren in den Vorinstanzen beteiligt hätte.
  2. Wird ein Antrag auf Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses rechtskräftig abgewiesen, ist damit über seine Wirksamkeit entschieden; ein solcher Beschluss kann dann auch nicht als nichtig angesehen werden (Bestätigung von BayObLGZ 1980, 30, 36).
  3. Ein Eigentümerbeschluss, durch den dem Verwalter Entlastung erteilt wird, entspricht grundsätzlich nicht ordnungsgemäßer Verwaltung (weitere Vorlage an den BGH wegen Abweichung von OLG Schleswig v. 23.1.2002, 2 W 137/01, ZMR 2002, 382).
 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 10.07.2003, 2Z BR 99/02 Nr. 30 = ZMR 2003, 763 = ZfIR 2003, 777 = NZM 2003, 815

Anmerkung

Zur Entlastung entgegengesetzt entschieden hat zwischenzeitlich der BGH v. 17.7.2003, V ZB 11/03 (ZMR 2003, 750 = NJW 2003, 3124 = NZM 2003, 764), und zwar im Anschluss an den ersten Vorlage-Beschluss des BayObLG v. 13.3.2003, 2Z BR 80/02 (ZMR 2003, 439). Auch zu dieser weiteren Vorlage des BayObLG entschied der BGH zwischenzeitlich (BGH v. 25.9.2003, V ZB 40/03, ZfIR 2003, 1001) im Sinne und in Fortführung seiner ersten Entscheidung vom 17.7.2003.

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