Leitsatz
Die Parteien stritten sich um den nachehelichen Unterhalt. Im Rahmen des Verbundverfahrens hatte die Ehefrau den Ehemann auf Zahlung nachehelichen Unterhalts in Anspruch genommen. Ihre Klage wurde insoweit abgewiesen.
Hiergegen legte sie Berufung ein und verfolgte ihr erstinstanzliches Ziel auf Zahlung nachehelichen Unterhalts i.H.v. 1.100,00 EUR weiter. Mit seiner Anschlussberufung wandte sich der Ehemann gegen die Kostenentscheidung und begehrte, dass die Kosten für die abgewiesene Unterhaltsklage in vollem Umfang der Ehefrau aufzuerlegen seien.
Das Rechtsmittel der Ehefrau blieb ohne Erfolg. Die Anschlussberufung des Ehemannes führte zu einer Abänderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung.
Sachverhalt
Die im Februar 1944 geborene Antragstellerin und der im Oktober 1948 geborene Antragsgegner hatten am 23.6.1980 die Ehe geschlossen, aus der im Dezember 1980 und im März 1983 geborene gemeinsame Kinder hervorgegangen waren.
Die Parteien lebten seit Juni 2002 getrennt. Der Ehescheidungsantrag der Antragstellerin wurde dem Antragsgegner am 11.3.2004 zugestellt. Die wurde durch Verbundurteil vom 10.10.2006 rechtskräftig geschieden.
Die Parteien stritten darüber, in welcher Höhe der Antragsgegner der Antragstellerin nachehelichen Unterhalt schuldete.
Die Antragstellerin war Diplom-Psychologin und hatte zusätzlich die Befähigung zum Lehramt erworben. Bis März 1983 war sie im Rahmen einer halbschichtigen Beschäftigung als Psychologin angestellt. Nach dem Umzug der Parteien hatte sie im Jahre 1985 mit einem Versandhandel für Kindermode und Kinderstoffe begonnen.
Nach einem weiteren Umzug der Parteien betrieb sie seit dem Jahre 1992 ein Geschäft für Kindermoden. Durch Steuerbescheid für das Jahr 2000 waren Verluste aus dem Gewerbebetrieb der Antragstellerin ausgewiesen. Seither ging sie einer Erwerbstätigkeit nicht mehr nach.
Sie war Eigentümerin einer Eigentumswohnung, deren Verkehrswert durch einen Gutachter mit 122.500,00 EUR festgestellt worden war. Diese Wohnung wurde durch notariellen Vertrag vom 23.11.2005 von ihr verkauft. Ein Restkaufpreis von 97.000,00 EUR wurde an sie ausgezahlt.
Die Antragstellerin war weiterhin Eigentümerin einer Eigentumswohnung, aus der sie Mieteinnahmen erzielte.
Schließlich war sie Miteigentümerin zu 1/2 eines Ferienhauses mit Erbbaurecht an der Ostsee in Erbengemeinschaft mit ihrem Bruder. Dieses Haus war nach ihren Angaben zwischenzeitlich zu einem Preis vom 18.000,00 EUR verkauft worden.
Der Antragsgegner war Diplom-Psychologe und in einer Klinik tätig. Seine Arbeitszeit hatte er aufgrund einer vor der Trennung mit seinem Arbeitgeber getroffenen Abrede auf 32 Stunden wöchentlich reduziert. Im Jahre 2006 hatte er aus seiner Teilzeittätigkeit zu versteuernde Bruttoeinkünfte von insgesamt ca. 60.500,00 EUR erzielt. Darüber hinaus war der Antragsgegner selbständig tätig und erzielte hieraus im Jahre 2005 Einkünfte von ca. 12.000,00 EUR brutto.
Die Antragstellerin verlangte im Verbund nachehelichen Unterhalt i.H.v. 1.200,00 EUR monatlich. Ihre Klage insoweit wurde abgewiesen.
Hiergegen legte sie Berufung ein. Der Antragsgegner legte Anschlussberufung ein und wandte sich gegen die Kostenentscheidung des erstinstanzlichen Gerichts.
Das Rechtsmittel der Antragstellerin blieb ohne Erfolg. Auf die Anschlussberufung des Antragstellers wurde die Kostenentscheidung zu seinen Gunsten geändert.
Entscheidung
Das OLG vertrat die Auffassung, das FamG sei zu Recht davon ausgegangen, dass die Antragstellerin nachehelichen Unterhalt nicht verlangen könne, da sie sich aus ihren Einkünften und Vermögen selbst unterhalten könne, weil ihr unter den gegebenen Umständen auch die Verwertung eines Teils ihres Vermögens zu Unterhaltszwecken gem. § 1577 Abs. 1 und 3 BGB zumutbar sei.
Nach § 1577 Abs. 3 BGB brauche der Berechtigte den Stamm seines Vermögens nicht zu verwerten, soweit die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre (vgl. hierzu: BGH v. 5.3.1986 - IVb ZR 12/85, MDR 1986, 656 = FamRZ 1986, 560; BGH v. 16.1.1985 - IVb ZR 60/83, MDR 1985, 473 = FamRZ 1985, 360; BGH v. 16.1.1985 - IVb ZR 59/83, MDR 1985, 476 = FamRZ 1985, 357; FamRZ 2000, 153).
Das Vorliegen dieser Voraussetzungen habe das erstinstanzliche Gericht zu Recht im Hinblick auf das der Antragstellerin aus dem Verkauf der Eigentumswohnung im Dezember 2005 zugeflossenen Vermögens verneint. Die Frage der Unwirtschaftlichkeit der Verwertung stelle sich nicht mehr, nachdem sie selbst den Verkauf der Wohnung vorgenommen habe. Auch die Verwertung eines Teils des Vermögens in Form des ihr aus dem Verkauf der Wohnung zugeflossenen Erlöses zum Bestreiten ihres Unterhalts sei nicht unbillig. Dies auch im Hinblick darauf, dass sie neben dem Verkaufserlös unstreitig auch Eigentümerin einer weiteren Eigentumswohnung sei, die vermietet und unbelastet sei und deren Wert auf 65.000,00 EUR veranschlagt worden sei.
Die Vermögenssituation der Antragstellerin sei deutlich besser als die de...