Im vorliegenden Fall wurden in der Abrechnung die Kabelkosten mangels anderweitiger Vereinbarungen zu Recht nach Miteigentumsanteilen verteilt, also dem allgemeinen Kostenverteilungsschlüssel. Die Gemeinschaft war Vertragspartner des Kabelbetreibers und Schuldner für die vereinbarten Nutzungsentgelte, die aus dem Gemeinschaftsvermögen zu begleichen waren. Dass sich die Höhe des Nutzungsentgelts im Kabelvertrag nach der Anzahl der angeschlossenen Wohneinheiten richte, wirke sich nicht auf die Kostenverteilung innerhalb der Eigentümergemeinschaft aus.
Diese Ansicht des Landgerichts teilt auch das OLG München, sieht sich hieran jedoch durch den Beschluss des OLG Hamm v. 4.5.2004 (ZMR 2004, 774) gehindert, was zur Vorlage an den BGH führt. Das OLG Hamm ist der Auffassung, dass es sich bei den Kabelanschlussnutzungskosten nicht um Kosten des Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums handle, sondern um solche, die allein durch die Nutzung im Bereich des Sondereigentums anfielen. Nach dem Kabelvertrag und dortiger Regelung einer Nutzungsentgeltszahlung nach Wohneinheiten entspreche auch nur diese Verteilung ordnungsgemäßer Verwaltung im Verhältnis der Wohnungseigentümer, sodass die Gebühren ebenfalls nur nach Wohneinheiten verteilt werden dürften. Dieser Meinung schließt sich der Senat jedoch nicht an.
Es ist nicht einmal entscheidend, ob Kabelanschlussgebühren Kosten eines gemeinschaftlichen Gebrauchs des Gemeinschaftseigentums i. S. v. § 16 Abs. 2 WEG darstellen (allerdings so wohl BGH v. 7.10.2004, NZM 2004, 870, 874 und BayObLG, ZMR 2006, 139; vgl. auch OLG München, NJW-RR 2006, 1674). Selbst wenn Kabelanschlussgebühren nicht zu den in § 16 Abs. 2 WEG geregelten Lasten und Kosten zählen, kann ein anderer Verteilungsmaßstab jedenfalls nicht unmittelbar über die Jahresabrechnung eingeführt werden (a. A. Hogenschurz, ZMR 2003, 901, 902). Eine Jahresabrechnung ist nicht dazu bestimmt, neue Kostenverteilungsmaßstäbe einzuführen. Ähnlich wie bei Kaltwasserkosten kann allerdings für die Zukunft gesondert ein Mehrheitsbeschluss über die verbrauchsabhängige, d. h. einheitenbezogene Abrechnung der Kabelanschlussgebühren herbeigeführt werden (ebenso KG Berlin, NJW-RR 2005, 813; ausdrücklich auch Röll, ZWE 2005, 344; unklar Hügel, ZWE 2005, 213; Derleder, ZWE 2005, 259, 266).
I. Ü. besteht eine Entscheidungskompetenz der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Regelung der Kostenverteilung von Kabelnutzungen (in Bestätigung des KG Berlin). Es geht dabei – wie beim Kaltwasser – nicht um den individuellen Fernsehkonsum, sondern um die Verteilung der durch den Anschluss an einzelnen Stellen in der Wohnanlage verursachten Kosten. Die Kostenverteilung ist jedenfalls dann eine Angelegenheit der Gemeinschaft, wenn die Eigentümer mehrheitlich beschlossen haben, einen gemeinsamen Kabelanschluss in ihrer Wohnanlage zu installieren (vgl. BGH, NZM 2007, 403) und gegenüber dem Anbieter mit dem Abschluss eines solchen Vertrags eine gemeinschaftliche Verpflichtung eingegangen sind. Soweit die Gemeinschaftsordnung keine Regelung zur Verteilung der Kosten auf die mit Kabelanschluss versorgten Sondereigentumseinheiten enthält, kann die Gemeinschaft über die Frage gem. § 21 Abs. 3 WEG durch Mehrheitsbeschluss entscheiden (BGH, BGHZ 156, 192). Bis zu einer entsprechenden Beschlussfassung gilt jedoch der allgemeine Kostenverteilungsschlüssel.