Leitsatz

Nutzung eines Ladenlokals als Sonnenstudio innerhalb der erweiterten Ladenöffnungszeiten

 

Normenkette

§ 15 Abs. 3 WEG, LÖG-NRW

 

Kommentar

  1. Ist in der Teilungserklärung ein Teileigentum als Laden oder Ladenlokal bezeichnet (konkret als "Miteigentumsanteil verbunden mit dem Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen im Erdgeschoss (Ladenlokal)"), so ist die damit begrifflich verbundene Verweisung auf die öffentlich-rechtlichen Ladenöffnungszeiten "dynamisch" in der Weise zu verstehen, dass eine Nutzung entsprechend der jeweils geltenden Ladenöffnungszeiten zulässig ist. "Statisch" auf die Geltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften zum Zeitpunkt der Teilungserklärung abzustellen, ist u. a. auch aus Wettbewerbsgründen mit Konkurrenten abzulehnen (anderer Auffassung offensichtlich OLG München ohne dort allerdings tragende Begründung, OLGR München 2007, 246). Damit ist auch im Umfang der landesrechtlichen Aufhebung der Ladenschlusszeiten in NRW wohnungseigentumsrechtlich eine Nutzung des Teileigentums nach wie vor als Sonnenstudio zulässig (nicht allerdings an Sonn- und Feiertagen).
  2. Daraus folgt allerdings nicht, dass ein Teileigentümer künftig ein als Ladenlokal beschriebenes Sondereigentum unbeschränkt für andere gewerbliche Zwecke ohne zeitliche Beschränkung innerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeiten nutzen kann. Zulässige Ladenöffnungszeiten stellen sich nur als ein Aspekt einer möglichen Nutzungsbeschränkung dar, die mit der Zweckbestimmung eines Sondereigentums als Ladenlokal verbunden ist. Insoweit sind also abweichende gewerbliche Nutzungsarten innerhalb erweiterter allgemeinen Ladenöffnungszeiten zulässig, sofern vom konkreten Betrieb als solchem nicht höhere Beeinträchtigungen in typisierender Betrachtung ausgehen als von einem Ladengeschäft. Diese Fragen konnten vorliegend jedoch offen bleiben.
 

Link zur Entscheidung

OLG Hamm, Beschluss vom 23.07.2007, 15 W 205/06

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge