Leitsatz

Nutzungsänderung von Teileigentum (allein mit Zustimmung des Verwalters über entsprechend vereinbarte Öffnungsklausel)

 

Normenkette

(§§ 10, 15 Abs. 3 WEG; § 1004 BGB)

 

Kommentar

1. Ist in einer Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung in Form einer Öffnungsklausel vereinbart, dass ein Wohnungs- bzw. Teileigentümer zur Aufnahme eines Gewerbes oder Berufs in seiner Einheit lediglich der Zustimmung des Verwalters bedürfe, so ist auch die Änderung der zulässigen gewerblichen Nutzung eines Teileigentums mit Zustimmung des Verwalters möglich (hier: Änderung bisheriger Büronutzung nunmehr als Kfz-Sachverständigenbüro mit nahezu geräuschloser Hebebühne).

2. Die Zustimmungsbefugnis des Verwalters ist allein dahin einzugrenzen, dass eine Zustimmung dann nicht erteilt werden dürfe, wenn die Ausübung des Gewerbes oder Berufs eine unzumutbare Beeinträchtigung der Eigentümer oder der Hausbewohner aus objektiver Sicht mit sich bringe oder befürchten lasse (vorliegend verneint).

 

Link zur Entscheidung

OLG Köln, Beschluss vom 29.10.2001, 16 Wx 180/01( OLG Köln v. 29.10.2001, 16 Wx 180/01, NZM 1/2002, 29)

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