Leitsatz
Ein vom Regulierungsbeauftragten des Versicherers über den dem VN zu gewährenden Entschädigungsbetrag ausgefülltes und als "Schlussverhandlung" überschriebenes Formular, das beide unterzeichnet haben, protokolliert einen typischen Schadens- und Entschädigungsfeststellungsvertrag und ist nicht lediglich ein unverbindliches Verhandlungsprotokoll. Sieht der Vertrag aber noch die Zustimmung der Direktion des Versicherers vor, so ist er schwebend unwirksam.
Normenkette
§§ 149 ff. BGB§ 158 BGB
Sachverhalt
Die Kl. und der Schadenregulierer der Bekl. führten Verhandlungen über die der Kl. aus einer Hausratversicherung zu gewährende Entschädigung. Dabei unterzeichneten beide ein von dem Schadenregulierer ausgefülltes und als "Schlussverhandlung" überschriebenes Formular, in dem der Schadenregulierer eingetragen hatte, dass er eine Entschädigung in Höhe von 70.660 DM errechnet habe. Weiter hieß es in dem Formular:
"Mir/uns ist bekannt, dass zu dieser Entschädigungsberechnung und zur Anerkennung der Gesamtentschädigung die Zustimmung der Direktion des Versicherers vorbehalten bleibt."
Etwa 10 Tage später teilte die Bekl. der Kl. unter Berufung auf diesen Zustimmungsvorbehalt mit, dass sie wegen eines Irrtums des Schadenregulierers insgesamt lediglich zur Zahlung von 50.660 DM bereit sei.
Das LG hat die Klage abgewiesen; die Berufung der Kl. blieb ohne Erfolg.
Entscheidung
Das Berufungsgericht entschied, die Kl. könne sich nicht mit Erfolg auf die ihrer Meinung nach verbindliche Niederschrift über die "Schlussverhandlung" zwischen ihr und dem Regulierungsbeauftragten der Bekl. berufen. Zwar dokumentiere das Protokoll über die Schlussverhandlung entgegen der Ansicht des LG einen typischen Schadens- und Entschädigungsfeststellungsvertrag und sei nicht lediglich ein unverbindliches Verhandlungsprotokoll, da der Vertrag aber noch der Zustimmung der Direktion der Bekl. bedurfte, sei er noch schwebend unwirksam gewesen.
Der im Schlussverhandlungsformular deutlich wiedergegebene Zustimmungsvorbehalt sei rechtlich wirksam und halte auch einer Inhaltskontrolle nach den Bestimmungen des AGBG stand. Zwar werde die Ansicht vertreten, dass ein solcher Zustimmungsvorbehalt zugunsten des Versicherers dann "überraschend" i. S. d. § 3 AGBG sei, wenn der Schadensfeststellungsvertrag in der Person des VN eine Bindung bewirkt und nur der Versicherer noch freie Hand hat, die Entschädigungsfeststellung zu akzeptieren oder nicht. Vorliegend könne dem Protokoll über die Schlussverhandlung aber keine einseitige Bindung des VN i. S. eines "negativen" Schuldanerkenntnisses entnommen werden. Der VN erkläre dort nur, wahrheitsgemäße Angaben gemacht zu haben und Eigentümer der als entwendet angegebenen Sachen zu sein. Ferner verpflichte er sich, die Bekl. von wiederherbeigeschafften Sachen zu benachrichtigen, und hinsichtlich der Entschädigungsberechnung bescheinige er lediglich, von ihr Kenntnis genommen zu haben. Insofern habe der Zustimmungsvorbehalt für beide Seiten dieselbe rechtliche Wirkung. Werde die Zustimmung durch die Direktion des Versicherers nicht erteilt, entfalle die Rechtsverbindlichkeit des bis dahin noch schwebend unwirksamen Schadensfeststellungsvertrages auch für den VN.
Link zur Entscheidung
OLG Köln, Urteil vom 13.02.1996, 9 U 178/95